Notarkosten

Die Notarkosten (Gebühren und Auslagen) beim Notar richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Verhandlungen über die Preise lässt das Gesetz nicht zu. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die vorgeschriebenen Kosten zu erheben - nicht mehr und nicht weniger.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts.  Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.  Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5.  

Für jedes Geschäft (Beispiel: Beratung, Wohnungskauf, Finanzierungsgrundschuld, Testament, Vorsorgevollmacht) sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.


Ulrich Holzer - Notar in Bocholt




Online Gebührenrechner

Die Bundesnotarkammer stellt einen Gebührenrechner zur Verfügung, mit dem Sie die Gebühren online berechnen können.

Beispiele zur Kostenberechnung finden Sie hier:

Beratung

Für die Durchführung der Beratung erhält der Notar eine Rahmengebühr, die sich nach dem Gebührensatz richtet, der für die Beurkundung des Geschäfts gelten würde. Die Abstufung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung.


Eine einfache Beratung für ein handschriftliches Testament kostet demnach bei einem Reinvermögen von 60.000 € und einem Geschäftswert in selber Höhe eine 0,3-Gebühr nach KV-Nr. 24201 in Höhe von 57,60 € zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.

Keine Gebühr wird für Beratungen erhoben, sofern eine Beurkundung stattfindet. Die Beurkundungsgebühren gelten die Beratung mit ab.


Wohnungskauf

Bei einem angenommenen Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 €;
  • für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €;
  • für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie 19% Mehrwertsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch immer nur eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall der Verkäufer trägt.

Finanzierungsgrundschuld

Wenn im Beispiel des Wohnungskaufs zum Preis von 160.000 € ein Darlehen über 130.000 € aufgenommen wird, verlangt die Bank zur Sicherheit in dieser Höhe die Bestellung einer Grundschuld. Für die Beurkundung der Grundschuld über 130.000 € erhält der Notar eine volle Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 327,00 €.

Je nach Sachverhalt können zusätzliche Gebühren anfallen. Nimmt der Notar beispielsweise im Auftrag der Bank die für diese bestimmte Ausfertigung der Grundschuldurkunde entgegen oder lässt er sich vor Herausgabe der Urkunde noch einmal bestätigen, dass die Bank sich an die in der Sicherungsabrede enthaltenen Beschränkungen bei der Verwendung der Grundschuld hält, so erhält der Notar eine 0,5-Betreuungsgebühr gem. KV-Nr. 22200 GNotKG aus dem Wert des Grundschuldnennbetrags.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 4,50 €.

Hinzu kommen die Auslagen für Telefon und Porto, sonstige Auslagen, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.


Testament

Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber eine öffentliche Urkunde. Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.

Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar.

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!


Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.

Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto sowie 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, und die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Zum Vergleich:

Würde der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so würde er nicht nur auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft verzichten. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.



Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

Die notarielle Beurkundung ist für eine Vorsorgevollmacht die ideale Form. Eine beurkundete Vollmacht wird überall anerkannt, da sie besonders rechtssicher ist. Bei der Beurkundung berät der Notar hinsichtlich der für Sie individuell besten Vollmachtslösung, entwirft den Text der Vollmacht und beurkundet diese. Bei der Beurkundung muss der Notar auch von Amts wegen ihre Geschäftsfähigkeit prüfen. Dies ist besonders wichtig, weil die Vollmacht gerade dann zur Geltung kommen soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu handeln. Eine notarielle Vollmacht ist deswegen besonders rechtssicher und wird im Rechtsverkehr allgemein akzeptiert. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z.B. die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekosten vorzufinanzieren – schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung sogar vor. Auch für Immobilienangelegenheiten muss die Vollmacht zumindest öffentlich (notariell) beglaubigt sein.

Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30% des Vermögens für angemessen erachtet (Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. Rn 2422). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.


Beispiel:

Herr Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher er seine beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit der Patientenverfügung.

Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu.

Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich.



 

Ehevertrag

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögens­gegen­ständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält der Notar eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.


 

 
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