Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Die Patientenverfügung ermöglicht Ihnen die Wahrnehmung Ihres Selbstbestimmungsrechts, auch wenn Sie selbst mit dem Arzt nicht mehr direkt kommunizieren können.
Wer leichtfertigt mit dem Leben umgeht, erstellt keine Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist vielmehr eine verantwortungsvollen Entscheidung, die auf einer gewissenhaften Prüfung u.a. folgender Fragen beruht:
Wenn der Sterbeprozess unabwendbar ist: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinden.
Im Falle einer unheilbaren, tödlichen Krankheit: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn Sie sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinden, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
Wenn Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit fehlen: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn infolge einer Gehirnschädigung Ihre Fähigkeit zur Gewinnung von Einsichten, zu Entscheidungen und zur Kontaktaufnahme mit anderen Menschen nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist (z.B. bei direkten Gehirnschädigungen durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigungen nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.
Wenn künstliche Ernährung notwendig wird: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn Sie infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (bei Demenzerkrankung wie etwa der Alzheimerkrankheit) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage sind, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen.
Sie müssen sich Gedanken über die zentrale Frage machen, ob Sie die Durchführung lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder, ob es Ihnen lediglich um eine Linderung der Beschwerden geht.
In aller Regel wirkt eine fachgerechte lindernde Behandlung einschließlich der Gabe von Morphin nicht lebensverkürzend. Gelegentlich kann jedoch die notwendige Dosis von Schmerz- und Beruhigungsmitteln so hoch sein, dass eine (geringe) Lebenszeitverkürzung die Folge sein kann. Man spricht in diesen Fällen von sog. indirekter Sterbehilfe.
Antibiotika sind Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung von Infektionskrankheiten eingesetzt werden.
Das Stillen von Hunger und Durst sind selbstverständlich. Oft haben schwer erkrankte Menschen allerdings kein Hungergefühl; dies gilt auch für Sterbende und für Patienten mit Wachkoma (Zustand der Dauerbewusstlosigkeit). Mit der Patientenverfügung können Sie sich entscheiden, ob Sie eine künstliche Ernährung.
Sie können anordnen, ob im Hinblick auf eine mögliche künstliche Flüssigkeitszufuhr
erfolgen soll.
Wünschen Sie eine künstliche Beatmung?
Sie können anordnen, ob eine künstliche Beatmung erfolgen soll oder nicht. Die künstliche Beatmung dient der Unterstützung oder dem Ersatz unzureichender oder nicht vorhandener Spontanatmung. Ihre lebenserhaltende Funktion ist zentraler Bestandteil u.a. in der Notfallmedizin und der Schmerztherapie.
Die Dialyse ("Blutwäsche") wird angewandt, wenn es zu einem Nierenversagen kommt. Die Dialyse ist neben der Nierentransplantation die wichtigste Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen und eine der Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen.
Maßnahmen zur Wiederbelebung dienen der Lebenserhaltung und nicht lediglich der Linderung von Beschwerden.
Stimmen Sie einer Organspende zu? Oder nicht?
Möchten Sie bestimmte Organe/Gewebe ausnehmen? Oder stimmen Sie einer vollumfänglichen Organspende zu?
Sie mit der Patientenverfügung der Entnahme von Organen und Gewebe zu Transplantationszwecken nach Ihrem Tod zustimmen oder sie ablehnen. Sollten Sie zustimmen, können Sie des Weiteren gewisse Organe oder Gewebe von der Entnahme ausschließen. Gespendet werden können: Herz, Lunge, Darm, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Leber und Teile der Haut. Auch Gewebe kann gespendet werden: Gehörknöchelchen, Hornhaut der Augen, Herzklappen und Teile von Sehnen, Knorpelgewebe, Knochengewebe, Blutgefäßen und Hirnhaut.
Wer Organe spenden möchte, muss sich darüber im Klaren sein, dass bei sich abzeichnendem Hirntod zum Zwecke der Organspende ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner in der Patientenverfügung ausgeschlossen sein können. Deshalb muss die Entscheidung getroffen werden, was vorrangig ist. Geht die von erklärte Bereitschaft zur Organspende vor? Oder gehen die Anordnungen in der Patientenverfügung vor?
In einem Hospiz? Im Krankenhaus? In einem Krankenhaus mit Palliativstation? In vertrauter Umgebung? Zu Hause? An meinem Wunschort ?
Seelsorgerlichen Beistand (welche Konfession)? Hospizlichen Beistand?
Oder auch: kein Beistand?