Ein eigenhändiges Testament ist in gleicher Weise gültig wie ein notarielles Testament. Warum sollte man also Geld ausgeben für ein notarielles Testament, wenn das eigenhändige Testament kostenfrei ist?
Es gibt Gründe, sich für die Errichtung eines notariellen Testaments zu entscheiden: Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber eine öffentliche Urkunde.
Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.
Für Fragen steht Ihnen Notar Ulrich Holzer gerne zur Verfügung.
Im Testament können insbesondere geregelt werden:
Im Testament wird im „ersten Schritt“ mit der Erbeinsetzung geregelt, wer Rechtsnachfolger werden soll. Zum Erben können eine oder mehrere Personen eingesetzt werden. Bei einer Personenmehrheit können die Erbquoten bestimmt werden. Formulierungsbeispiel:
„Ich, Gerhard Beispiel, geb. am 01.01.1950 in Bocholt, setze meine beiden Kinder,
Manfred Beispiel, geb. am 02.02.1980 in Bocholt, derzeit wohnhaft in 46419 Isselburg,
Olivia Muster, geborene Beispiel, geb. am 03.03.1983, derzeit wohnhaft in 46414 Rhede,
je zu 1/2 Anteil zu meinen Vollerben hinsichtlich meines gesamten Vermögens ein.“
Es können auch juristische Personen zum Erben eingesetzt werden, also etwa private Stiftungen oder gemeinnützige Vereine; auch öffentliche juristische Personen können zum Erben eingesetzt werden, also etwa die Kirchen oder öffentliche Stiftungen. Tiere können nicht zum Erben eingesetzt werden.
Man sollte sich auch Gedanken machen, wer als Ersatzerbe anstelle des eingesetzten Erben in Betracht kommt. Formulierungsbeispiel:
„Für den Fall, dass einer der Erben vor oder nach dem Erbfall wegfällt, bestimme ich dessen Abkömmlinge zu Ersatzerben.
Hinterlässt einer der Erben keine Abkömmlinge, so soll unter den übrigen Erben Anwachsung eintreten.
Schlägt einer der Erben das ihm Zugewandte gegen den Willen des anderen Miterben aus,
macht er seinen Pflichtteilsanspruch geltend, so ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge
einschließlich aller sonstigen zu seinen Gunsten angeordneten Verfügungen ausgeschlossen.“
Im Unterschied zur Erbeinsetzung im „ersten Schritt“ geht es bei der Vermächtnisanordnung um die Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände. Mittels Vermächtnis können also einzelne Gegenstände (auch: Forderungen) Personen zugewendet werden, die nicht zum Erben eingesetzt wurden. Formulierungsbeispiel:
„Ich vermache im Wege des Vermächtnisses mein Grundstück in Bocholt, St. Georg Str. 111, eingetragen im Grundbuch von Bocholt, Blatt 007, an einen meiner drei Enkel Tick, Trick und Track mit der Maßgabe, dass meine Ehefrau, ersatzweise der Testamentsvollstrecker, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall denjenigen Vermächtnisnehmer auszuwählen hat, der das Vermächtnis erhalten soll. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Steuerberater Peter Pfennig; ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Amtsantritt entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen, der beim AGT als zertifizierter Testamentsvollstrecker gelistet ist. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Vermächtnisnehmer verbindlich zu bestimmen, sofern meine Ehefrau dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall getan hat. Die Kosten der Vermächtniserfüllung hat der Erbe zu tragen; ebenso die Kosten der Testamentsvollstreckung; maßgeblich sind die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins.“
Es können aber auch Personen mit einzelnen Gegenständen bedacht werden, die zum Erben eingesetzt wurden. In diesem Fall spricht man von einem „Vorausvermächtnis“. Im Unterschied zur Teilungsanordnung kann der bedachte Erbe den Mehrempfang behalten. Formulierungsbeispiel:
„Im Wege des Vorausvermächtnisses – also ohne Wertausgleichsverpflichtung bei der Nachlassauseinandersetzung – wende ich meinem Sohn Manfred das Dreifamilienhaus in Bocholt, eingetragen im Grundbuch von Bocholt Blatt 1234 zu. Er wird mit folgendem Untervermächtnis beschwert:
Meine Tochter Olivia erhält für die Dauer von 10 Jahren ab meinem Tod den Nießbrauch an dem Gebäudegrundstück in der Weise zugewandt, dass ihr die Hälfte der Erträge zusteht.
Die Lastentragungsverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher richtet sich nach dem Gesetz.“
In eigenhändigen Testamenten fehlt oftmals die Erbeinsetzung, also der „erste Schritt“. Stattdessen werden einzelne Gegenstände verteilt, da nicht zwischen der Erbeinsetzung und einer Vermächtnisanordnung unterschieden wird. Dann kommt es später oft zu einem Streit darüber, wie das Testament auszulegen ist.
Wurden im „ersten Schritt“ bei der Erbeinsetzung mehrere Personen als Erben eingesetzt, kann in einem „zweiten Schritt“ mit einer Teilungsanordnung geregelt werden, wie der Nachlass konkret zu verteilen ist. Fehlt eine solche Teilungsanordnung, ist der Nachlass unter den Erben nach der im Gesetz vorgegebenen Verfahrensweise zu verteilen: Der gesamte Nachlass wird „versilbert“ und gemäß Quote verteilt. Gegenstand der Rechtsnachfolge sind alle rechtsfähigen Positionen. Es geht also nicht nur um Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sondern beispielsweise auch den „digitalen Nachlass“.
Gegenstand einer Auflage kann jede Verpflichtung zu einer Leistung – Tun oder Unterlassen – sein. Ein Beispiel wäre die Einhaltung der Grabpflege.
Formulierungsbeispiel:
§ 1 Erster Erbfall
Auf das Ableben des Erstversterbenden von uns setzen wir, die Eheleute Gerhard Beispiel, geb. am 01.01.1950 in Bocholt, und Paula Beispiel, geborene Mustermann, geb. am 01.01.1952 in Bocholt, uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der jeweils überlebende Ehepartner ist unbeschränkter Vollerbe, eine Nacherbfolge findet nicht statt.
§ 2 Zweiter Erbfall
Zu Schlusserben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder Manfred Beispiel, geb. am 02.02.1980 in Bocholt, derzeit wohnhaft in 46419 Isselburg, und Olivia Muster, geborene Beispiel, geb. am 03.03.1983, derzeit wohnhaft in 46414 Rhede, zu jeweils gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer gemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.
§ 3 Pflichtteilsklausel
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch verlangen, so ist er mit seinem ganzen Stamm im Schlusserbfall nach dem überlebenden Ehepartner von der Erbfolge einschließlich aller sonstigen letztwilligen Zuwendungen ausgeschlossen. Alle diesbezüglichen Bindungen entfallen. Der überlebende Ehepartner kann durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Enterbung aufheben und abändern, indem er dem enterbten Abkömmling eine entsprechende Erbquote wieder einräumt oder in entsprechender Höhe ein Vermächtnis anordnet. Eine darüber hinausgehende Änderung bzw. letztwillige Zuwendung darf der überlebende Ehegatte nicht vornehmen.
Ein Pflichtteilsverlangen liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch in einer den Verzug begründenden Weise geltend gemacht hat. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs führt dagegen nicht zum Eintritt der Bedingung und zur Enterbung im Schlusserbfall.§ 4 Wechselbezüglichkeit
Unsere vorstehenden Verfügungen sollen wechselbezüglich und bindend sein. Dem überlebenden Ehegatten steht aber das Recht zu, die Verfügungen für den Schlusserbfall innerhalb und zugunsten der von uns zu Schlusserben berufenen Kinder und deren Abkömmlingen abzuändern.
Unsere Verfügungen von Todes sollen auch unabhängig davon Bestand haben, welche Pflichtteilsberechtigten heute vorhanden sind oder in Zukunft noch hinzukommen. Dies gilt auch, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Wiederverheiratung hinzukommt. Die Anfechtungsrechte schließen wir vorsorglich aus.
§ 5 Scheidungsfall
Sollte unsere Ehe vor dem Tode eines Ehepartners aufgelöst oder von einem Ehepartner die Scheidung der Ehe beantragt werden, sind alle von uns getroffenen letztwilligen Verfügungen, sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall insgesamt unwirksam.