Vor dem Beurkundungstermin informiere ich mich über den Grundbuchstand. Dies dient der Feststellung der Eigentumsverhältnisse und der eingetragenen Belastungen. Hilfreich ist der „Fragebogen zum Immobilienkaufvertrag“ (Checkliste Kaufvertrag), den Sie im Folgenden downloaden können. Alternativ können Sie die Daten direkt online übermitteln.
Auch wer eine Immobilie privat verkauft, muss dem Käufer im Besichtigungstermin einen Energieausweis vorlegen. Der Energieausweis muss spätestens nach der Beurkundung dem Käufer ausgehändigt werden.
Nach Beurkundung übernehme ich den kompletten Vollzug des Kaufvertrages, also die Veräußerungsanzeige an das Finanzamt, das Eintragen der Auflassungsvormerkung sowie das Einholen der behördlichen Genehmigungen und der Unterlagen für die Lastenfreistellung.
Erst wenn mir alle Voraussetzungen vorliegen, muss der Kaufpreis gezahlt werden. Ich überwache die Fälligkeit und Zahlung des Kaufpreises, indem ich dem Käufer nach Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen eine Fälligkeitsmitteilung zusende. Während der Käufer durch die Fälligkeitsvoraussetzungen geschützt wird, hat der Verkäufer bei Nichtzahlung des Käufers die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag.
Üblicherweise enthält der Immobilienkaufvertrag eine Vollmacht für den Käufer zur Belastung des gekauften Grundstücks mit Grundpfandrechten.
Kontaktieren Sie mich gerne bei weiteren Fragen.
Wenn der Käufer den Kaufpreis mit einem Bankdarlehen finanziert, enthält der Immobilienkaufvertrag eine Vollmacht für den Käufer zur Belastung des gekauften Grundstücks mit Grundpfandrechten. Es kann nämlich nur der Eigentümer das Grundstück mit Grundschulden belasten, so dass es insoweit der Mitwirkung des Verkäufers bedarf (Belastungsvollmacht).
Auch die Kostentragung der Notargebühren und der Kosten beim Grundbuchamt sowie der Grunderwerbsteuer werden im Grundstückskaufvertrag vertraglich geregelt. Üblicherweise trägt der Käufer alle Kosten mit Ausnahme derjenigen Kosten, die mit der Löschung der Grundschulden im Grundbuch zusammenhängen.
Um dem Notar die gesetzliche Pflicht zur Prüfung zu erleichtern, dass keine Verdachtsmomente für „Geldwäsche“ bestehen, wird um Beachtung folgender Information und Mitwirkung gebeten: