Beispiel: Eheleute haben ein sog. „Berliner Testament“ verfügt. Hierin haben sie sich für den ersten Erbfall wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Für den zweiten Erbfall haben sie als Schlusserben ihre drei Kinder zu je gleichen Teilen eingesetzt.
Solange beide Ehegatten leben und testierfähig sind, kann die Schlusserbfolge jederzeit gemeinsam geändert werden. Sollte ein Ehegatte nicht mehr testierfähig sein, könnte der andere Ehegatte jedenfalls seine eigenen Verfügungen widerrufen; es handelt sich um ein Widerrufstestament, das der notariellen Beurkundung bedarf und in Ausfertigung dem anderen Ehegatten über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.
Kann die Schlusserbfolge auch nach dem Tod eines Ehegatten geändert werden?
Beispiel: Da es nach dem Tod des ersten Ehegatten zu Streit mit einem der Kinder kommt, soll die Schlusserbfolge nachträglich geändert werden.
Da es sich bei der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach § 2270 Abs. 2 BGB um eine „wechselbezügliche“ Verfügung handelt, tritt nach dem Tod des ersten Ehegatten insoweit eine Bindungswirkung ein, d.h. ein einseitiger Widerruf des überlebenden Ehegatten ist nicht mehr möglich. Sollte der überlebende Ehegatte ein neues Testament errichten, mit dem die Schlusserbfolge anders geregelt wird, wäre dies nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam und kann angefochten werden.
Wie sollte das Testament formuliert werden, um nach dem Tod des ersten Ehegatten die Schlusserbfolge noch ändern zu können?
Soll der überlebende Ehegatte die Möglichkeit haben, die Schlusserbfolge einseitig zu ändern, muss im gemeinschaftlichen Testament ein sog. „Abänderungsvorbehalt“ aufgenommen werden. Es empfiehlt sich etwa folgende Musterformulierung:
„Unsere in diesem Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und den zweiten Todesfall sollen wechselbezüglich und bindend sein mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die Verfügung für den Schlusserbfall hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen innerhalb der als Schlusserben berufenen gemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlinge beliebig abzuändern. Zugunsten anderer als unserer ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge darf
der überlebende Ehepartner aber nicht verfügen. Der überlebende Ehegatte ist auch berechtigt, eine Testamentsvollstreckung mit beliebigem Inhalt und einen Nacherben für den Schlusserbfall anzuordnen.“
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