Einleitung
Pflichtteilsansprüche können hohe Geldbeträge betreffen. Umso gravierender ist es, wenn sie allein deshalb verloren gehen, weil Fristen falsch eingeschätzt oder übersehen werden.
In der Praxis zeigt sich immer wieder:
Viele Pflichtteilsberechtigte gehen davon aus, dass „noch Zeit ist“ – insbesondere, wenn der Nachlass unübersichtlich ist oder Informationen fehlen. Dabei verjähren Pflichtteilsansprüche relativ schnell.
Dieser Beitrag erläutert:
- welche Verjährungsfristen beim Pflichtteil gelten,
- wann die Verjährung beginnt,
- und warum für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eine andere Regelung gilt.
Was bedeutet Verjährung beim Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er unterliegt – wie andere zivilrechtliche Ansprüche – der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung gilt:
- Der Anspruch besteht rechtlich zwar weiter,
- der Erbe kann die Zahlung jedoch dauerhaft verweigern.
Verjährung bedeutet also nicht, dass der Anspruch „erlischt“, sondern dass er nicht mehr durchsetzbar ist.
Welche Verjährungsfrist gilt für Pflichtteilsansprüche?
Für den „normalen“ Pflichtteilsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Entscheidend ist jedoch nicht nur die Länge der Frist, sondern vor allem die Frage:
Wann beginnt diese Drei-Jahres-Frist zu laufen?
Beginn der Verjährung beim Pflichtteil
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Erblasser verstorben ist und
2. der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von seiner Enterbung oder Benachteiligung hat (oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen).
Der praktische Regelfall: In der Praxis fallen diese Voraussetzungen meist zusammen: Nahe Angehörige erfahren in der Regel noch im Todesjahr vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments.
Regelfall: Der Erblasser stirbt im laufenden Jahr → die Verjährung beginnt am 31.12. dieses Jahres.
Beispiel
Der Erblasser verstirbt im Mai 2023. Das enterbte Kind erfährt noch 2023, dass es nicht Erbe geworden ist.
- Beginn der Verjährung: 31.12.2023
- Ende der Verjährung: 31.12.2026
Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Pflichtteil geltend gemacht oder verjährungshemmend gesichert werden.
Häufige Fehlvorstellungen zur Pflichtteilsverjährung
- „Die Frist beginnt erst, wenn der Nachlass vollständig bekannt ist.“ Falsch. Entscheidend ist die Kenntnis von Erbfall und Enterbung, nicht die genaue Höhe des Anspruchs.
- „Ein Schreiben an den Erben reicht aus.“ Falsch. Ein bloßes Zahlungs- oder Auskunftsverlangen hemmt die Verjährung nicht automatisch.
- „Solange Gespräche laufen, passiert nichts.“ Falsch: Nur echte Verhandlungen im rechtlichen Sinne können die Verjährung hemmen – das sollte nicht ungeprüft angenommen werden.
Wie kann die Verjährung gehemmt werden?
Die Verjährung kann unter anderem gehemmt werden durch:
- ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch,
- gerichtliche Geltendmachung (z. B. Klage),
- bestimmte gerichtliche Auskunftsverfahren.
Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.
Ob eine Hemmung tatsächlich eingetreten ist, sollte rechtlich geprüft werden – darauf sollte man sich nicht verlassen.
Besonderheit: Pflichtteilsergänzung
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine abweichende gesetzliche Regelung. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat (z. B. Immobilien, Geldbeträge) und dadurch den Pflichtteil faktisch verkürzt.
Verjährung nach § 2332 BGB: Nach § 2332 BGB beginnt die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit dem Tod des Erblassers – unabhängig davon, wann der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung oder seiner Benachteiligung erfährt.
Die Verjährungsfrist beträgt ebenfalls drei Jahre, beginnt aber nicht erst zum Jahresende aufgrund von Kenntnis, sondern knüpft allein an den Todesfall an.
Beispiel
Der Erblasser verstirbt im März 2022. Eine frühere Immobilienübertragung an ein anderes Kind wird dem Pflichtteilsberechtigten erst 2024 bekannt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt dennoch mit Ablauf des 31.12.2025.
Unkenntnis schützt hier nicht vor dem Fristablauf.
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung im Vergleich
Pflichtteil (§ 2303 BGB)
- Verjährung: 3 Jahre
- Beginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem Tod + Kenntnis vorliegen
Pflichtteilsergänzung (§§ 2325, 2332 BGB)
- Verjährung: 3 Jahre
- Beginn: mit dem Tod des Erblassers
- Kenntnis des Berechtigten: nicht erforderlich
Diese Differenzierung ist in der Praxis besonders wichtig – und wird häufig übersehen.
Was Pflichtteilsberechtigte unbedingt beachten sollten
- Verjährungsfristen frühzeitig prüfen lassen
- nicht auf vollständige Informationen warten
- Auskunftsansprüche rechtzeitig geltend machen
- Fristen zum Jahresende im Blick behalten
- bei Schenkungen besonders vorsichtig sein
Gerade bei Immobilien oder größeren Vermögenswerten können Fristversäumnisse zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.
Fazit
Pflichtteilsansprüche unterliegen klaren, aber unterschiedlichen Verjährungsregeln.
- Beim „normalen“ Pflichtteil beginnt die Verjährung regelmäßig mit dem Ende des Todesjahres.
- Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt sie bereits mit dem Tod des Erblassers.
Wer Pflichtteilsansprüche sichern möchte, sollte Fristen frühzeitig prüfen lassen und nicht abwarten.
Häufige Fragen zum Thema „Verjährung des Pflichtteils“
Ab wann beginnt die Verjährung des Pflichtteils?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von seiner Enterbung oder Benachteiligung hat. In der Praxis ist das meist das Todesjahr selbst.
Wie lange kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Wird innerhlab dieser Frist nichts unternommen, kann der Erbe die Zahlung verweigern.
Reicht ein Schreiben an den Erben aus, um die Verjährung zu stoppen?
Nein. Ein bloßes Zahlungs- oder Auskunftsverlangen hemmt die Verjährung nicht automatisch. Die Verjährung wird nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen gehemmt, etwa durch Verhandlungen oder eine Klage.
Gilt für die Pflichtteilsergänzung dieselbe Verjährung?
Nein. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine Sonderregelung. Nach § 2332 BGB beginnt die Verjährung mit dem Tod des Erblassers, unabhängig davon, wann der Berechtigte von der Schenkung erfährt.
Was passiert, wenn ich erst später von einer Schenkung erfahre?
Auch dann kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch bereits verjährt sein. Unkenntnis schützt hier nicht vor dem Fristablauf. Gerade bei Immobilienübertragungen ist daher besondere Vorsicht geboten.
Verjährt auch der Auskunftsanspruch?
Ja. Der Auskunftsanspruch ist ein „Anhängsel“ zum Pflichtteilsanspruch und unterliegt derselben Verjährung. Auskunfts- und Zahlungsanspruch sollten frühzeitig gemeinsam geltend gemacht werden, da auch hier Verjährungsfragen eine Rolle spielen können.
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