Im Pflichtteilsrecht kommt es häufig bereits zu erheblichen Streitigkeiten, bevor überhaupt die Höhe des Pflichtteils feststeht. Der Pflichtteilsberechtigte vermutet unvollständige Angaben, der Erbe fühlt sich umfassenden Auskunftsverlangen ausgesetzt. Im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzungen steht regelmäßig das Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB.
Besondere praktische Bedeutung hat dabei die Frage, welche Rechte dem Pflichtteilsberechtigten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zustehen. Immer wieder wird angenommen, der Pflichtteilsberechtigte müsse zu sämtlichen Ermittlungen hinzugezogen werden oder habe ein umfassendes Kontrollrecht gegenüber dem Erben oder dem Notar. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch deutlich zurückhaltender.
Der folgende Beitrag erläutert die Reichweite des Hinzuziehungsrechts nach § 2314 BGB und die Grenzen der Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten.
Das Nachlassverzeichnis als Grundlage des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.
Da der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig keinen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers hat, gewährt § 2314 BGB umfassende Auskunftsansprüche gegen den Erben. Hierzu gehört insbesondere der Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Das Verzeichnis muss grundsätzlich sämtliche Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Hierzu zählen etwa:
- Bankguthaben
- Immobilien
- Wertpapierdepots
- Unternehmensbeteiligungen
- Forderungen
- Schmuck und sonstige Wertgegenstände
- Verbindlichkeiten des Nachlasses
- ergänzungspflichtige Schenkungen
In der Praxis bildet das Nachlassverzeichnis regelmäßig die entscheidende Grundlage für die spätere Pflichtteilsberechnung.
Privates und notarielles Nachlassverzeichnis
Zu unterscheiden ist zwischen dem privaten und dem notariellen Nachlassverzeichnis.
Das private Nachlassverzeichnis wird durch den Erben selbst erstellt. Aufgrund der häufig bestehenden Interessenkollision bestehen hier auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten nicht selten Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben.
Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
Beim notariellen Nachlassverzeichnis trifft den Notar eine eigenständige Ermittlungs- und Prüfungspflicht. Der Notar darf sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Angaben des Erben beschränken. Vielmehr muss er den Nachlassbestand eigenständig überprüfen und naheliegende Ermittlungen durchführen.
Gleichwohl führt auch das notarielle Nachlassverzeichnis in der Praxis häufig zu Streitigkeiten über Umfang und Intensität der Ermittlungen.
Das Hinzuziehungsrecht nach § 2314 BGB
§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, „bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen zu werden“.
Der Wortlaut der Vorschrift wirft erhebliche Auslegungsfragen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob hieraus ein umfassendes Teilnahmerecht an sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen folgt.
Teilweise wird in der Praxis angenommen, der Pflichtteilsberechtigte müsse zu sämtlichen Terminen und Nachforschungen hinzugezogen werden, etwa:
- bei Bankgesprächen
- bei der Öffnung von Schließfächern
- bei Immobilienbesichtigungen
- bei der Sichtung von Unterlagen oder
- bei Gesprächen des Notars mit Dritten
Ein derart weitreichendes Kontrollrecht erkennt die überwiegende Rechtsprechung jedoch gerade nicht an.
Kein allgemeines Anwesenheitsrecht bei Ermittlungsmaßnahmen
Nach überwiegender Auffassung gewährt § 2314 BGB kein umfassendes Anwesenheitsrecht bei sämtlichen Vorbereitungshandlungen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
Das Recht auf Hinzuziehung bezieht sich vielmehr auf die eigentliche Aufnahme des Verzeichnisses, nicht jedoch auf jede einzelne Ermittlungsmaßnahme des Erben oder des Notars.
Der Pflichtteilsberechtigte kann daher regelmäßig nicht verlangen,
- an sämtlichen Bankterminen teilzunehmen
- bei allen Ermittlungen des Notars anwesend zu sein oder
- einzelne Nachforschungen selbst zu überwachen.
Gerade beim notariellen Nachlassverzeichnis betont die Rechtsprechung, dass die eigenständige Sachverhaltsaufklärung Aufgabe des Notars bleibt. Die Ermittlungen sollen nicht unter fortlaufender Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten durchgeführt werden.
Die Hinzuziehung nach § 2314 BGB vermittelt daher kein allgemeines Kontroll- oder Mitwirkungsrecht.
Welche Bedeutung hat die Hinzuziehung dann überhaupt?
Trotz der restriktiven Rechtsprechung ist das Hinzuziehungsrecht keineswegs bedeutungslos.
Der Pflichtteilsberechtigte soll Gelegenheit erhalten,
- Fragen zu stellen
- auf erkennbare Unklarheiten hinzuweisen
- Ergänzungen anzuregen und
- offensichtliche Unvollständigkeiten anzusprechen.
Insbesondere bei privaten Nachlassverzeichnissen kann die Hinzuziehung praktische Bedeutung gewinnen, etwa wenn konkrete Nachlassgegenstände aufgenommen werden.
Ein Anspruch auf ständige Beteiligung an sämtlichen Ermittlungen folgt hieraus jedoch nicht.
Besonderheiten beim notariellen Nachlassverzeichnis
Das notarielle Nachlassverzeichnis nimmt im Pflichtteilsrecht eine besondere Stellung ein.
Die Rechtsprechung verlangt vom Notar eigenständige Ermittlungen zum Nachlassbestand. Hierzu können insbesondere gehören:
- Bankanfragen
- Grundbucheinsichten
- Nachfragen zu Schenkungen
- Ermittlungen zu Gesellschaftsbeteiligungen
- Auswertung von Steuerunterlagen
Gleichzeitig soll der Notar seine unabhängige Stellung bewahren. Gerade deshalb lehnen Gerichte ein umfassendes Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei sämtlichen Ermittlungen überwiegend ab.
Der Pflichtteilsberechtigte darf den Ermittlungsprozess nicht selbst steuern oder kontrollieren.
Typische Streitpunkte in der Praxis
In anwaltlichen Pflichtteilsmandaten treten regelmäßig Streitigkeiten über die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses auf.
Häufige Konfliktfelder sind:
- verschwiegene Konten
- Schenkungen zu Lebzeiten
- Bargeldbestände
- Kontovollmachten
- Auslandsvermögen
- Unternehmensbewertungen
- unzureichende Ermittlungen des Notars
Gerade bei größeren Nachlässen wird häufig darüber gestritten, ob die vorgenommenen Ermittlungen ausreichend waren oder ob weitere Nachforschungen erforderlich gewesen wären.
Die Reichweite des Hinzuziehungsrechts wird dabei regelmäßig überschätzt.
Fazit: Kein umfassendes Kontrollrecht des Pflichtteilsberechtigten
§ 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Hieraus folgt jedoch nach überwiegender Auffassung kein allgemeines Anwesenheits- oder Kontrollrecht bei sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen.
Insbesondere beim notariellen Nachlassverzeichnis bleibt die eigenständige Sachverhaltsaufklärung Aufgabe des Notars.
Gleichwohl bleibt das Nachlassverzeichnis einer der zentralen Streitpunkte im Pflichtteilsrecht. Sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte sollten daher frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um formale Fehler und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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