Fach- und Rechtsanwalt für Erbrecht in Bocholt

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Rechtsanwalt für Erbrecht Ulrich Holzer in Bocholt unterstützt Sie bei Ihren Fragen zu Erbschaft oder Pflichtteil – auch im Prozess vor Gericht. Nutzen Sie seine langjährige Berufserfahrung und fachliche Kompetenz.

Fachanwalt Erbrecht Bocholt

Rechtsberatung und Vertretung zum Erbrecht und Pflichtteil

In der Kanzlei Holzer haben Sie Anspruch auf höchste Beratungsqualität. Sie profitieren von der langjährigen Berufserfahrung. Solides Fachwissen ist das Fundament für optimalen Erfolg. Zur Rechtsberatung für das Erbrecht nimmt Rechtsanwalt Ulrich Holzer aus Bocholt regelmäßig an Fortbildungen teil.

Kompetente Vertretung

Herausforderung familiärer Erbschaften

Eine Erbschaft innerhalb der Familie ist immer mit Emotionen verbunden. Der Tod eines nahen Verwandten führt zu Trauer und Nachdenklichkeit. Es werden „alte Erinnerungen“ wach. Den persönlichen Auseinandersetzungen liegen oftmals starke Verletzungen der eigenen Gefühle zugrunde, die sich je nach Inhalt der erbrechtlichen Anordnungen nochmals verstärken können.

Leistungen

Erstklassige Rechtsberatung zum Erbrecht

  • Feststellen der gesetzliche Erbfolge
  • Feststellen der Erbfolge bei Testament und Erbvertrag
  • Erlangung eines gerichtlichen Erbscheins
  • Umschreibung von Grundstücken und Beteiligungen an Gesellschaften
  • Nachlassverzeichnis und Wertermittlung
  • Gesetzlicher Pflichtteil (Auskunft und Zahlung)
  • Vermächtnis
  • Testamentsvollstreckung
  • Rechtsberatung zum Erbrecht

Erbrecht im Überblick

Pflichtteilsanspruch

Wird ein Kind weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe seiner Eltern kann es den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich auf Geld und ist sofort mit dem Erbfall fällig. Die Höhe des Geldanspruchs bestimmt sich nach dem Wert des vorhandenen Nachlassvermögens und der Pflichtteilsquote.

Die Höhe des Geldanspruchs bestimmt sich nach dem Wert des vorhandenen Nachlassvermögens. Zum Nachlass gehören alle Rechtspositionen mit finanziellem Wert:

  • Bargeld
  • Kontovermögen, Depots
  • Sonstige Forderungen des Erblassers
  • Grundstücke, Erbbaurechte
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Sonstige Sachen des Erblassers

Zum Nachlass gehören auch Schulden des Erblassers und Kosten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen, etwa Beerdigungskosten.

Die Höhe des Geldanspruchs bestimmt sich nach der Pflichtteilsquote, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Beispiel: Bei einer gesetzlichen Erbquote von 1/4 beträgt der Pflichtteil 1/8.

Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten in Ausnahmefällen den Pflichtteil entziehen. Diese Fälle sind selten, aber sie kommen doch immer wieder vor.

Oftmals versuchen Erblasser eine „Aushöhlung“ des Pflichtteils, indem das Vermögen„mit warmen Händen“ an andere Personen (etwa Geschwister) verschenkt wird. In solchen Fällen kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Trageb: Durch ihn kann der Pflichtteilsberechtigte noch von Gegenständen partiziperen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten verschenkt hat. Es wird also verhindert, dass der Erblasser Vermögenswerte verschenkt, um den ordentlichen Pflichtteilsanspruch zu umgehen.

Zu bachten ist allerdings die gesetzliche „Abschmilzungsregel“: Das Gesetz ordnet an, dass Wert des Geschenks jedes Jahr um ein Zehntel abschmilzt. Beispiel: Verschenkt der Erblasser sein Sparbuch im Wert von 10.000,00 EUR und lebt danach noch 5 Jahre, werden bei der Pflichtteilsergänzung nur noch 5.000,00 EUR berücksichtigt. Lebt der Erblasser noch 10 Jahre, fällt eine Pflichtteilsergänzung komplett weg.

Anders kann es bei Immobilien aussehen, die unter dem Vorbehalt des Wohnrechts oder Nießbrauchs lebzeitig übertragen wurden. Diese Fälle sind rechtlich und wirtschaftlich komplex und schwierig. Es bedarf zunächst eines Wertvergleichs der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Todes; von Gesetzes wegen ist der niederigere Wert die Grundlage der Pflichtteilsergänzung. Sollte der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung die niedrigere sein, ist hiervon der kapitalisierte Wert des vorbehaltenen Wohnrechts bzw. Nießbrauchs in Abzug zu bringen. Wegen des Inflationsausgleichs ist das Ergebnis auf den Todestag zu indexieren. Dieser Wert ist dann Grundlage für die Pflichtteilsergänzung.

Es gibt Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser bereits ein Geschenk erhalten hat. Wurde vom Erblasser dabei eine Anrechnung angeordnet, wird der – wegen des Inflationsausgleichs indexierte – Wert vom Pflichtteilsanspruch in Abzug gebracht.

Hat der Erblasser die Anrechnungsbestimmung vergessen, wählt er oft die „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“. Er verschenkt dann lebzeitig sein Vermögen an andere Personen. Wird dann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht, wird das dem Pflichtteilsberechtigten gemachte Geschenk auch ohne Anrechnungsbestimmung kraft Gesetzes in Abzug gebracht.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und von der Enterbung, immer zum Jahresende. Beispiel: Beim Tod des Erblassers am 01.02.2021 beginnt die Verjährung am 31.12.2021 zu laufen und endet am 31.12.2024.

Um den Pflichtteil zu erhalten, muss der Erbe zunächst zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen. Bestehen Bedenken, ob das Verzeichnis sorgfältig und vollständig ist, kann verlangt werden, dass ein unabhängiger Notar ein notariellen Nachlassverzeichnis erstellt; der Notar muss den Nachlass selbst ermitteln, wozu er eigene Recherchen anstellen muss.

Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs kann auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Auskunftsanspruch kann direkt mit dem Zahlungsanspruch (Stufenklage) verbunden werden. Dieses Vorgehen ist zu empfehlen, wenn nach dem Tod bereits viel Zeit verstrichen ist und die Verjährung droht.

Erbrecht im Überblick

Erbschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Wer dazu gehört, hängt vom Willen des Erblassers ab. Die Erben selbst haben keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft. Erbengemeisnchaften sind oftmals das Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge – etwa wenn Eltern kein Testament errichtet haben, und sich der Längerlebende anschließend mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft wiederfindet. Erbengemeinschaften können aber auch durch Testament oder Erbvertrag entstehen, wenn der Nachlass meheren Erben nach Quote zugesprochen wird.

Das Ziel jeder Erbengemeinschaft besteht darin, sich auseinandersetzen, indem das Vermögen gemäß Quote verteilt wird. Das ist erreicht, wenn der Nachlass vollständig durch einen Auseinandersetzungsvertrag aufgeteilt wurde. Wenn sich auch nur ein Miterbe weigert mitzumachen, funktioniert die Auseinandersetzung nicht. Es kommt nicht selten vor, dass die Erbauseinandersetzung in einem jahrelangen Rechtsstreit mündet. Währenddessen ist alles blockiert, denn das Nachlassvermögen gehört allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zur „gesamten Hand“; Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände können nur gemeinschaftlich erfolgen.

Zunächst muss ermittelt werden, wer überhaupt Miterbe geworden ist. Es gibt Todesfälle, bei denen die Angehörigen zunächst durch professionelle Erbenermittler festgestellt werden müssen.

Außerdem ist ein sorgfältig erstelltes Nachlassverzeichnis erforderlich. Jeder Miterbe benötigt Informationen über die im Nachlass enthaltnenen Vermögenswerte und Schulden.

Liegen alle Informationen vor, ist es für eine Erbausschlagung meist zu spät, da diese nur innerhalb von 6 Wochen möglich ist. Wenn ein Miterbe später aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchte, kann dies jedoch durch Vertrag (Abschichtungsvereinbarung) mit den anderen Miterben gelingen.

Alle Erben müssen sich durch „öffentliche Urkunden“ als Erbe ausweisen können. Liegt kein notarielles Testament vor, bedarf es eines Erbscheins, der vom zuständigen Nachlassgericht erlassen wird. Ohne Erbschein können die Erben weder über das Bankvermögen verfügen, noch über das Grundeigentum.

Da sich der Weg bis zur endgültigen Auseinandersetzung zeitlich sehr lange hinziehen kann, muss sich jeder Miterbe Gedanken darüber machen, welche Verwaltungsmaßnahmen für den Nachlass anfallen könnten.  Über ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen muss innerhalb der Erbengemeinschaft durch Abstimmung entschieden werden. 

Das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten von der Erbschaft informiert werden. Bei größeren bzw. noch unüberschaubaren Nachlässen ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters zu empfehlen.

Um den Pflichtteil zu erhalten, muss der Erbe zunächst zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen. Bestehen Bedenken, ob das Verzeichnis sorgfältig und vollständig ist, kann verlangt werden, dass ein unabhängiger Notar ein notariellen Nachlassverzeichnis erstellt; der Notar muss den Nachlass selbst ermitteln, wozu er eigene Recherchen anstellen muss.

Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs kann auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Auskunftsanspruch kann direkt mit dem Zahlungsanspruch (Stufenklage) verbunden werden. Dieses Vorgehen ist zu empfehlen, wenn nach dem Tod bereits viel Zeit verstrichen ist und die Verjährung droht.

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