Ein Ehevertrag ist für diejenigen interessant, die sich im Falle der Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod nicht mit den gesetzlichen Regelungen abfinden wollen, sondern im Rahmen der Vertragsfreiheit die gesetzlichen Regelungen abändern oder sogar ganz ausschließen möchten. Es bedarf also zunächst einer Information über die gesetzlichen Regelungen. Wer die gesetzlichen Regelungen kennt und für ausreichend empfindet, braucht keinen Ehevertrag zu schließen.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass während der Ehe jedem Ehegatten seine Vermögenswerte zugeordnet bleiben. Es findet also keine Vermischung von Vermögen bzw. Verbindlichkeiten statt; insoweit ist der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ irreführend. Erst im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod entsteht ein Ausgleichsanspruch, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit mehr Vermögen aufgebaut hat, als der andere. Im Falle der Scheidung kommt es dann zu einer konkreten Berechnung des Ausgleichsanspruchs, indem die beiderseitigen Zugewinne (=Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen) verglichen werden. Im Fall der Ausflösung der Ehe durch Tod wird der Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten von 1/4 um pauschal nochmals 1/4 realisiert, so dass der überlebende Ehegatte insgesamt Erbe zu 1/2 Anteil wird.
Zum gesetzlichen Güterstand gehören auch die sog. Verfügungsbeschränkungen, wonach ein Ehegatte nicht über sein gesamtes Vermögen bzw. dessen wesentlichen Teil ohne Zustimmung des anderen verfügen darf. Dabei geht es hauptsächlich um die eheliche Immobilie, die aufgrund der Verfügungsbeschränkung nur von beiden Ehegatten mit Zustimmung des jeweils anderen veräußert bzw. belastet werden darf.
Wer für diese gesetzlichen Regelungen ausschließen möchte, der kann den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Formulierungsbeispiel:
„Wir schließen hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren stattdessen den Güterstand der Gütertrennung.
Keiner von uns soll den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Jeder Ehegatte ist also berechtigt, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und auch über die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände frei zu verfügen.“
Mit einem Ehevertrag könnte auch der „deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft“ vereinbart werden. Dieser sieht vor, dass während der Ehe die Vermögen der Ehepartner getrennt bleiben. Bei Beendigung des Güterstandes wird der Zugewinn ausgeglichen. In Abweichung vom deutschen gesetzlichen Güterstand werden dabei etwa Schmerzensgeldsforderungen und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien nicht berücksichtigt.
Für weitere Fragen steht Ihnen Notar Ulrich Holzer gerne zur Verfügung.