Wer leichtfertigt mit dem Leben umgeht, erstellt keine Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist vielmehr eine verantwortungsvollen Entscheidung, die auf einer gewissenhaften Prüfung u.a. folgender Fragen beruht. Für weitere Fragen steht Ihnen Notar Ulrich Holzer gerne zur Verfügung.
Wenn der Sterbeprozess unabwendbar ist: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinden.
Im Falle einer unheilbaren, tödlichen Krankheit: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn Sie sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinden, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
Wenn Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit fehlen: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn infolge einer Gehirnschädigung Ihre Fähigkeit zur Gewinnung von Einsichten, zu Entscheidungen und zur Kontaktaufnahme mit anderen Menschen nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist (z.B. bei direkten Gehirnschädigungen durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigungen nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.
Wenn künstliche Ernährung notwendig wird: Sie können anordnen, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn Sie infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (bei Demenzerkrankung wie etwa der Alzheimerkrankheit) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage sind, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen.
Sie müssen sich Gedanken über die zentrale Frage machen, ob Sie die Durchführung lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder, ob es Ihnen lediglich um eine Linderung der Beschwerden geht.
In aller Regel wirkt eine fachgerechte lindernde Behandlung einschließlich der Gabe von Morphin nicht lebensverkürzend. Gelegentlich kann jedoch die notwendige Dosis von Schmerz- und Beruhigungsmitteln so hoch sein, dass eine (geringe) Lebenszeitverkürzung die Folge sein kann. Man spricht in diesen Fällen von sog. indirekter Sterbehilfe.
Antibiotika sind Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung von Infektionskrankheiten eingesetzt werden.
Das Stillen von Hunger und Durst sind selbstverständlich. Oft haben schwer erkrankte Menschen allerdings kein Hungergefühl; dies gilt auch für Sterbende und für Patienten mit Wachkoma (Zustand der Dauerbewusstlosigkeit). Mit der Patientenverfügung können Sie sich entscheiden, ob Sie eine künstliche Ernährung.
Sie können anordnen, ob im Hinblick auf eine mögliche künstliche Flüssigkeitszufuhr
erfolgen soll.
Sie können anordnen, ob eine künstliche Beatmung erfolgen soll oder nicht. Die künstliche Beatmung dient der Unterstützung oder dem Ersatz unzureichender oder nicht vorhandener Spontanatmung. Ihre lebenserhaltende Funktion ist zentraler Bestandteil u.a. in der Notfallmedizin und der Schmerztherapie.
Die Dialyse („Blutwäsche“) wird angewandt, wenn es zu einem Nierenversagen kommt. Die Dialyse ist neben der Nierentransplantation die wichtigste Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen und eine der Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen.
Maßnahmen zur Wiederbelebung dienen der Lebenserhaltung und nicht lediglich der Linderung von Beschwerden.
Stimmen Sie einer Organspende zu? Oder nicht? Möchten Sie bestimmte Organe/Gewebe ausnehmen? Oder stimmen Sie einer vollumfänglichen Organspende zu?
Sie mit der Patientenverfügung der Entnahme von Organen und Gewebe zu Transplantationszwecken nach Ihrem Tod zustimmen oder sie ablehnen. Sollten Sie zustimmen, können Sie des Weiteren gewisse Organe oder Gewebe von der Entnahme ausschließen. Gespendet werden können: Herz, Lunge, Darm, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Leber und Teile der Haut. Auch Gewebe kann gespendet werden: Gehörknöchelchen, Hornhaut der Augen, Herzklappen und Teile von Sehnen, Knorpelgewebe, Knochengewebe, Blutgefäßen und Hirnhaut.
Wer Organe spenden möchte, muss sich darüber im Klaren sein, dass bei sich abzeichnendem Hirntod zum Zwecke der Organspende ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner in der Patientenverfügung ausgeschlossen sein können. Deshalb muss die Entscheidung getroffen werden, was vorrangig ist. Geht die von erklärte Bereitschaft zur Organspende vor? Oder gehen die Anordnungen in der Patientenverfügung vor?
In einem Hospiz? Im Krankenhaus? In einem Krankenhaus mit Palliativstation? In vertrauter Umgebung? Zu Hause? An meinem Wunschort ?
Seelsorgerlichen Beistand (welche Konfession)? Hospizlichen Beistand? Oder auch: kein Beistand?
Ich, Gerhard Beispiel, geb. am 01.01.1950, errichte nachfolgende Patientenverfügung für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann.
1. wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde,
2. wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
3. wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung zum Beispiel durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung zum Beispiel nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist,
4. wenn ich wegen dauerhaften Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder wegen schwerster irreversibler Schäden nicht in der Lage bin, ein menschenwürdiges, d. h. ein für mich erträgliches, nicht über die Maßen beschwerdebehaftetes, bewusstes und umweltwahrnehmendes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung und Entscheidungskraft zu führen; körperliche Ausfälle wie Querschnittlähmungen führen nicht zur Anwendung dieser Patientenverfügung, soweit Hirn- und Bewusstseinsfunktionen intakt sind;
5. wenn ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeiten auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.
6. wenn das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat oder vergleichbare hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheits- oder Verletzungszustände vorliegen, vor allem Situationen, in denen ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins im Koma liege;
7. vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden. Dies gilt vor allem für Situationen, in denen ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins wegen dauernden Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen im Koma liege.
Zunächst wünsche ich, dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um mich am Leben zu erhalten und meine Beschwerden zu lindern. Erst nachdem die Diagnose festgestellt wurde, dass eine oder mehrere Anwendungssituationen vorliegen, wünsche ich nachfolgende, eingeschränkte Behandlung:
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, ggf. mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (außer anderweitige Bestimmung im Nachfolgenden). Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.
Sollte die aktive Sterbehilfe legalisiert werden, möchte ich diese in Anspruch nehmen.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung. Die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass eine künstliche Flüssigkeitszufuhr nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgen soll.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung und dass der Notarzt nicht verständigt wird bzw. dass ein ggf. hinzugezogener Notarzt unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden.
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur bei palliativer Indikation zur Linderung meiner Beschwerden.
(1) Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu.
(2) Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.
(1) Ich möchte – wenn irgend möglich – zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung sterben.
(2) Ich möchte Beistand durch folgende Personen: Ehegatte und Kinder. Ich entbinde die mich behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Bevollmächtigten.
(1) Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Mein Bevollmächtigter soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird.
(2) Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meinem Bevollmächtigtem erwarte ich, dass er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.
(3) In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Die Maßnahmen sind zwischen dem behandelnden Arzt und meinem Bevollmächtigten zu erörtern. Für die Ermittlung meines mutmaßlichen Willens soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung meines Bevollmächtigten besondere Bedeutung zukommen.
(4) Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber mein Bevollmächtigter auf Grund meiner Gesten, Blicke oder anderer Äußerungen die Auffassung vertritt, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist zwischen dem behandelnden Arzt und meinem Bevollmächtigten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen.
Sollte meine Verfügung im Einzelfall in sich widersprüchlich sein, so erkläre ich hiermit, dass mein grundlegendes Therapieziel ausschließlich die Beschwerdelinderung ist.
Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung. Dieser Verzicht gilt aber nur bei Vorliegen einer der Anwendungssituationen nach § 2.
Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.
(1) Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.
(2) Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.
(3) Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.
(4) Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.
(5) Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.