Vorsorgevollmacht

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Zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung kommt die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in Betracht. Wird die Vorsorgevollmacht in notarieller Form errichtet, kann der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte und andere Geschäfte erledigen, die ihrerseits der notariellen Form bedürfen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Bedeutung der Vorsorgevollmacht: Sicherheit für persönliche und medizinische Entscheidungen

Bei Bedarf kann die Vorsorgevollmacht auch als Vollmacht für persönliche Angelegenheiten erteilt werden. Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob eine bestimmte Behandlung oder Operation durchgeführt werden soll und ob die Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim erfolgen soll oder nicht. Die Vertrauensperson ist zu diesem Zweck auch ermächtigt, die Krankenunterlagen einzusehen, und hat umfassendes Besuchsrecht am Krankenbett.

Der Bevollmächtigte kann also nahezu alle Angelegenheiten für Sie erledigen, die Sie für sich selbst vornehmen könnten. Ausgenommen sind nur Bereiche, in denen eine Vertretung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist – zum Beispiel das Errichten oder Widerrufen eines Testa­ments oder einer Heirat. Unverzichtbar ist, dass Sie die Vorsorgevollmacht zu einem Zeitpunkt erteilen, zu dem Sie als Vollmachtgeber Ihren Willen noch eindeutig kundtun können.

Da eine Vorsorgevollmacht weitreichende Folgen hat und sämtliche Lebensbereiche umfasst, sollten Sie diese nur einer Vertrauensperson erteilen. Wird die Vorsorgevollmacht mehreren Personen erteilt, sollte klar geregelt werden, ob diese auch allein oder nur gemeinsam handeln dürfen.

Wenn Sie sich für die Vorsorgevollmacht in notariell beurkundeter Form entscheiden, wird diese in enger Abstimmung mit Ihnen vorbereitet, vorgelesen und erläutert. Die festgelegten Bevollmächtigten erhalten jeweils eine „Ausfertigung“, die später im Rechtsverkehr vorzulegen ist. Sie sind nicht verpflichtet, die Urkunden sofort an die Vertreter auszuhändigen, sondern können diese in Absprache mit den Bevollmächtigten zunächst bei Ihren Unterlagen so aufbewahren, dass sie in einem Notfall gefunden werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie folgende Fragen klären

  • Soll der Bevollmächtigte über das Vermögen entscheiden?
  • Soll der Bevollmächtigte auch Angelegenheiten der Gesundheitssorge regeln?
  • Soll der Bevollmächtigte auch über ärztliche Maßnahmen entscheiden, die mit einer Unterbringung einhergehen?
  • Soll der Bevollmächtigte alle Krankenunterlagen und sonstige datenschutzrechtlich geschützte Informationen einsehen?
  • Soll der Bevollmächtigte über den eigenen Aufenthaltsort bestimmen?
  • Soll die Vollmacht eine Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten ermöglichen?
  • Soll der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen dürfen?
  • Soll der Bevollmächtigte auf „digitale Benutzerkonten“ zugreifen?
  • Soll der Bevollmächtigte die Post öffnen?
  • Ist ein Ersatzbevollmächtigter erforderlich?
  • Soll der Bevollmächtigte eine Vergütung erhalten?
  • Soll der Bevollmächtigte bei Fehlern haften? Oder handelt der Bevollmächtigte lediglich aus „Gefälligkeit“?
  • Soll der Bevollmächtigte im Bedarfsfall vom Gericht zum Betreuer bestellt werden?

Oft wird im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung gewünscht. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Formulierungsbeispiel

Hiermit bevollmächtige ich, Gerhard Beispiel, geb. am 01.01.1950,

meine Ehefrau Paul Beispiel, geborene Mustermann, geb. am 01.01.1952,

-nachstehend Bevollmächtigte genannt-

mich in allen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht ermächtigt die Bevollmächtigte insbesondere:

zur Verwaltung meines Vermögens, zur Verfügung über Vermögensgegenstände und zum Vermögenserwerb sowie zur Beantragung von Renten, Versorgungsbezügen oder von Leistungen der Pflegeversicherung, zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das gesamte Vermögen;

  1. zur Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs – einschließlich ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 3 BGB –, auch wenn die Gefahr besteht, dass die Maßnahme zum Tod oder zu einem schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden im Sinne von § 1904 BGB führt, – vorbehaltlich einer von Gesetzes wegen erforderlichen Genehmigung des Betreuungsgerichts; der Bevollmächtigte ist auch berechtigt, eine entsprechende Einwilligung zu verweigern oder eine erteilte Einwilligung zu widerrufen;
  2. zur Bestimmung meines Aufenthaltes, zum Abschluss eines Heimvertrages oder einer ähnlichen Vereinbarung und zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 1907 BGB);
  3. zur Prüfung darüber, ob die Inhalte einer von mir errichteten Patientenverfügung noch auf meine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und zur Pflicht, meinem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 BGB);
  4. zur Feststellung meiner Behandlungswünsche / mutmaßlichen Willens und zur Entscheidung über eine Einwilligung oder Untersagung einer medizinischen Maßnahme (§ 1901a Abs. 2 BGB);
  5. zu einer Unterbringung oder zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen, auch wenn damit eine Freiheitsentziehung (auch durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder in anderer Weise) im Sinne von § 1906 BGB verbunden ist, – vorbehaltlich einer von Gesetzes wegen erforderlichen Genehmigung des Betreuungsgerichts; die Vollmacht umfasst insbesondere auch die Befugnis,
    nach § 1906a BGB bei einem stationären Aufenthalt in eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also einer ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers einzuwilligen. Ebenso umfasst ist die Befugnis, mich gegen meinen natürlichen Willen zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Maßnahme in einen stationären Aufenthalt zu verbringen;
  6. Der Bevollmächtigte ist auch berechtigt, Verzichtserklärungen auf lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen abzugeben.


Alle betroffenen Personen sind der Bevollmächtigten gegenüber von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Die Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen meiner behandelnden Ärzte einzuholen.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Bevollmächtigte berechtigt, für einzelne Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen. Insoweit ist die Bevollmächtigte auch befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).

Die Vollmacht gilt auch für den Fall, dass ich aufgrund Krankheit oder anderen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu besorgen und gemäß § 1896 Abs. 1 BGB für mich ein Betreuer bestellt werden könnte. Sollte trotz dieser Vollmacht die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers erforderlich sein, wünsche ich, dass meine Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt wird.

Die Vollmacht ist im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, unbeschränkt und unbedingt erteilt. Die Bevollmächtigte erhält eine auf ihren Namen ausgestellte Ausfertigung, die jedoch zu meinen Händen übersandt werden soll. Im Innenverhältnis wird die Bevollmächtigte angewiesen, die Vollmacht nur in folgendem Umfang zu nutzen:

Die Bevollmächtigte darf von der Vollmacht allein in meinem Interesse und zu meinem Wohlergehen und nur dann Gebrauch machen, wenn ich vorübergehend oder auf Dauer nicht selbst in der Lage bin, meine Angelegenheiten zu regeln;

Der Eintritt einer Entscheidungsunfähigkeit und / oder Geschäftsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest festgestellt werden.
Weitere Ausfertigungen bzw. beglaubigte Ablichtungen dürfen nur auf meine Anweisung erteilt werden, auf Antrag meiner Bevollmächtigten nur dann, wenn diese dem Notar entweder die ihr erteilte Ausfertigung vorlegen kann oder aber – im Falle etwa des Verlusts oder der unbeabsichtigten Zerstörung der Ausfertigung – eine ärztliche Bescheinigung, wonach ich die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. Der Arzt ist ermächtigt, auf Antrag dem Bevollmächtigten eine Bescheinigung zu erteilen. Der Notar braucht die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung nicht zu prüfen.

Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.

Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht jederzeit widerrufen werden.

Ich wünsche eine Registrierung dieser Vollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

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