Die nachfolgenden Informationen sollen für Sie lediglich als „grober Einstieg“ in das Thema dienen zwecks Sensibilisierung. Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Einzelheiten sind eine „Wissenschaft für sich“.
Wenn es keine individuelle Honorarvereinbarung gibt, beläuft sich die gesetzliche Gebühr für eine anwaltliche Erstberatung in einer privaten Angelegenheit bei einem selbst zahlenden Verbraucher auf maximal 226,10 Euro (entsprechend 190 Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Höhe von 36,10 Euro).Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn es keine individuelle Honorarvereinbarung gibt, richten sich die gesetzlichen Gebühren für eine anwaltliche Vertretung (außergerichtlich bzw. gerichtlich) in einer zivilrechtlichen Angelegenheit bei einem Selbstzahler zum einen nach dem „Wert“ und zum anderen nach dem Vorliegen bestimmter Gebührentatbestände.
Ob eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Mandatsauftrag. Wer beim Anwalt eine „Prozessvollmacht“ unterschreibt, obwohl ein Gerichtsverfahren gerade vermieden werden soll, löst damit unter Umständen beim Anwalt ein höheres Honorar aus.
Das Gesetz enthält (auszugsweise) folgende Gebührentatbestände für die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Termingebühr und die Einigungsgebühr:
Die Geschäftsgebühr entsteht für das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Ist dem Anwalt ein unbedingter Auftrag für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden, erhält er für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Verfahrensgebühr.
Ist dem Anwalt ein unbedingter Auftrag für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden, erhält er sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen eine Terminsgebühr.
Für seine Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen bzw. seine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, erhält der Anwalt eine Einigungsgebühr.
Wer die Kosten des eigenen Anwalts für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann, könnte Anspruch auf Beratungshilfe vom Gericht haben.
Zur eigenen Gewissheit sollte noch vor dem Termin beim Anwalt ein entsprechender Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheins beim Amtsgericht gestellt werden. Dort prüft und entscheidet der Rechtspfleger im persönlichen Gespräch, ob ein Beratungshilfeschein erteilt wird. Dieser Beratungshilfeschein muss anschließend dem Anwalt vorgelegt werden.
Wird infolge der Tätigkeit des Anwalts ein finanzieller Vermögenswert erlangt, kann die Beratungshilfe unter Umständen aufgehoben werden, da der Anwalt nunmehr doch aus eigenen Mitteln in Höhe der gesetzlichen Gebühren bezahlt werden kann.
Wer die Kosten des eigenen Anwalts für eine Vertretung in einem Gerichtsverfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, könnte Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (bzw. synonym Prozesskostenhilfe) haben. Der erforderliche Antrag wird vom Anwalt beim mit einem Vordruck Gericht eingereicht.
Ob und in welcher Höhe das Gericht die Verfahrenskosten (bzw. Prozesskostenhilfe) bewilligt hängt u.a. vom vorhanden Einkommen und Vermögen ab. Wichtig ist, dass anschließend alle Änderungen beim Einkommen und Vermögen, aber auch etwa betreffend die eigene Adresse, dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Andernfalls kann die Verfahrenskostenhilfe (bzw. Prozesskostenhilfe) aufgehoben werden. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens verlangt das Gericht in regelmäßigen Anstand eine erneute Auskunft über das eigene Einkommen und Vermögen.