Abkömmling ist der erbrechtliche Fachbegriff für Verwandte in absteigender Linie. Dazu gehören Kinder, Enkelkinder und weitere Nachkommen. Abkömmlinge sind gesetzlichen Erben „erster Ordnung“. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen.
Wer ein Testament eines Verstorbenen in Besitz hat, muss es schnellstmöglichst an das Nachlassgericht abliefern. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn das Testament widerrufen wurde bzw. formungültige oder aufgehoben wurde.
Den wenigstens ist bekannt, dass das deutsche Erbrecht einen „Vonselbsterwerb“ vorsieht. Anders als in anderen Rechtsordnungen, bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Erben, um die Erbschaft anzunehmen; wer nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklärt, wird automatisch Erbe. Stellt sich dann erst später eine Überschuldung des Nachlasses heraus, kommt als Problemlösung oftmals eine nachträgliche Anfechtung der Fristversäumnis mit gleichzeitig nachgeholter Erbausschlagung in Betracht.
Die Annahme der Erbschaft wird meistens nur stillschweigend erklärt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der 6wöchigen Frist ausschlägt, hat angenommen und wird endgültiger Erbe.
Wer noch „mit warmen Händen“ seinen Abkömmlingen Geschenke macht, kann bestimmen, dass das Geschenk später auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Wichtig: Die Anrechnungsbestimmung kann nur vor oder bei der Schenkung erfolgen; die unterbliebene Anrechnungsbestimmung kann später nicht mehr nachgeholt werden.
Hat ein Erblasser noch zu seinen Lebzeiten „mit warmen Händen“ ein Geschenk gemacht, werden die Pflichtteilsberechtigten oftmals sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben bzw. den Beschenkten geltend machen, um auf diese Weise noch vom Geschenk partizipieren zu können. Sollte es sich um eine Anstandsschenkung gehandelt haben, scheiden Pflichtteilsergänzungsansprüche jedoch aus.
Wer ein Testament aufesetzt, sollte immer auch einen Ersatzerben einsetzten für den Fall, dass der vorgesehene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Wer seine Kinder zum Erben einsetzt, setzt meistens die Enkelkinder zum Ersatzerben ein. Ist jedoch ein Stamm ohne Enkelkinder kann angeordnet werden, dass dessen Erbteil den anderen Kindern anwächst.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft funktioniert grundsätzlich durch den Verkauf sämtlicher Vermögenswerte und Verteilung des Erlöses nach Quote. Es geht also um die Abwicklung des Nachlasses, die auch die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben umfasst. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Wer mehrere Kinder hat und nur einem Kind noch „mit warmen Händen“ ein Geschenk macht, kann bestimmen, dass das Geschenk später unter allen Kindern auszugleichen ist. Wichtig: Die Ausgleichungsbestimmung kann nur vor oder bei der Schenkung erfolgen; die unterbliebene Ausgleichungsbestimmung kann später nicht mehr nachgeholt werden.
Wer als Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte vom Erbe ausgeschlossen wurde, ist pflichtteilsberechtigt und hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch. Er kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Die Auskunft ist sorgfältig zu erstellen durch ein geordnetes Nachlassverzeichnis, in welchem die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten getrennt erfasst und durch geeignete Dokumente belegt werden.
Wer nicht Erbe werden möchte (negative Erbfreiheit), kann nach dem Todesfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft nicht annimmt. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen und in zwei Formen erfolgen: Entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder mit Unterschriftsbeglaubigung beim Notar. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von der Erbschaft und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Wer nicht ausschlägt, hat die Erbschaft angenommen.
Was Eltern einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung zuwenden, wird als Ausstattung bezeichnet. Solche Zuwendungen sind von den Abkömmlingen untereinander bei der Abwicklung des Nachlasses auszugleichen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet hat.
Mit „Behindertentestament“ wird das Testament von Eltern eines behinderten Kindes bezeichnet, das besondere Regelungen in Bezug auf die Behinderung enthält. Mit dem Behindertentestament können Eltern einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass ausschliessen und dem behinderten Kind eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gewährleisten, indem Zuwendungen an das Kind erfolgen, die ihm vom Sozialhilfeträger nicht weggenommen werden können.
Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten für den ersten Erbfall wechselseitig zu Alleinerben ein. Für den zweiten Erbfall wird verfügen, dass der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder. Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der Überlebende an die Einsetzung des Schlusserben gebunden.
Wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, kann dieses zu ihren Lebzeiten jederzeit frei widerrufen werden. Nach Eintritt des ersten Sterbefalls jedoch ist die Bindungswirkung eingetreten, so dass ein grundsätzlich Widerruf nicht mehr möglich ist. Ist der überlebende Ehegatte mit dem eingesetzten Schlusserben nicht mehr einverstanden aus Gründen, die sich erst später verwirklicht haben, wäre eine Anfechtung der Schlusserbeinsetzung zu prüfen.
Mit dem „Dreißigsten“ wird ein Unterhaltsanspruch bezeichnet. Der Erbe ist verpflichtet, die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu seinem Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod in demselben Umfang, wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
Wenn im Nachlass ein Grundstück enthalten ist, kann die Berichtigung des Grundbuchs ausnahmsweise auch aufgrund eines Erbauseinandersetzungszeugnisses beantragt werden. Das Erbauseinandersetzungszeugnis wird beim Notar beurkundet und wird vom zuständigen Nachlassgericht erlassen; es setzt voraus, dass sich die Erbengemeinschaft über die Zuweisung des Grundstückseigentums an einen einzelnen Miterben einig ist (Auflassung). Sind im Nachlass noch weitere Vermögenswerte enthalten, empfiehlt sich stattdessen ein Erbschein.
Der Freibetrag spielt bei der Erbschaftsteuer eine Rolle. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Verwandschaftsnähe; hierzu gibt das Gesetz „Steuerklassen“ vor (bitte nicht verwechseln mit den Lohnsteuerklassen). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und weitere Abkömmlinge 100.000 Euro. Neben den allgemeinen Freibeträgen sind für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder des Erblassers auch noch besondere Versorgungsfreibeträge vorgesehen.
Der Erblasser kann seinen Erben mit einem Vermächtnis dergestalt beschweren, dass einem Dritten das lebenslängliche oder befristete Nutzungsrecht an einer Sache eingeräumt wird. Es kann z. B. die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Ehegatten gewährleisten. Gegenstand des Nießbrauchs kann auch der gesamte Nachlass sein. So kann z. B. der Erblasser seine Kinder zu Erben einsetzen, während seiner Frau bis zu deren Lebensende die Nutzungen aus den Immobilien zustehen sollen.
Wenn Vermögen noch lebzeitig („mit warmen Händen“) auf die Erben übertragen wird, bezeichnet man dies als Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die lebzeitige Vermögensübertragung erfolgt also im Vorgriff auf die Erbfolge. Am häufigsten werden Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen; mögioch ist dies aber auch mit Geldbeträgen oder etwa Geschäftsanteilen etwa an einer GmbH.
Der Erblasser kann seinen Erben mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis beschweren, mit dem einer Person (z. B. seinem Ehegatten oder seinem nichtehelichen Lebenspartner) ein lebenslanges und unentgeltliches Recht eingeräumt wird, die Wohnung weiterhin zu bewohnen. Das Wohnungsrecht wird zur Absicherung des Berechtigten im Grundbuch eingetragen, so dass Verfügungen des Erben über die Immobilie nur beschränkt möglich sind.