Als Fachanwalt für Familienrecht regelt Rechtsanwalt Holzer alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. Er klärt den Unterhalt und den Zugewinnausgleich. Er stellt für Sie den Scheidungsantrag beim Gericht und sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Rentenansprüche.
Als Fachanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie mit umfassender Beratung und professioneller Vertretung in allen Fragen rund um Trennung und Ehescheidung. Mein Ziel ist es, Ihnen in dieser emotional herausfordernden Zeit zur Seite zu stehen und die für Sie optimalen Ergebnisse zu erzielen.
Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dazu ist die Auflösung der ehelichen Partnerschaft erforderlich. Am deutlichsten wird die Trennung, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist.
Möglich ist zwar auch eine Trennung „innerhalb der gemeinsamen Immobilie“. Das erfordert allerdings, dass aus dem zuvor bestehenden Haushalt nun zwei Haushalte werden.
In der Trennungsphase ist es ratsam, sich Informationen über das Vermögen der Familie und des Ehepartners zu verschaffen. Relevante Belege und Dokumente (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Konten, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Darlehensverträge) sind zu sichern (Kopie genügt).
Eine Ehe kann nur vom zuständigen Familiengericht geschieden werden. Hierzu bedarf es eine vom Anwalt eingereichten Scheidungsantrags („Anwaltszwang“). Soll die Scheidung einvernehmlich erfolgen, genügt es, wenn einer der Ehepartner einen Scheidungsantrag einreicht und der andere Ehepartner sich diesem Antrag anschließt (ohne eigenen Rechtsanwalt). Besteht hingegen kein Einvernehmen, benötigt jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt.
Damit der Anwalt den Scheidungsantrag vorbereiten kann, sind folgende Dokumente erforderlich:
Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wird automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser betrifft alle während der Ehezeit erworbenenen Rentenanwartschaften:
Der Begriff der „Ehezeit“ ist beim Versorgungsausgleich gesetzlich definiert. Die Ehezeit beginnt mit der ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrag vorausgeht.
Damit das Gericht die von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermitteln kann, ist jeder Ehegatte zur Mitwirkung verpflichtet. Jeder Ehegatte muss den amtlichen „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
Die Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaften erfolgt in der Weise, dass der Rententräger des einen Ehegatten dem Rententräger des anderen Ehegatten die zum Ausgleich erforderlichen Rentenpunkte überweist; das regeln die gesetzlichen Rententräger untereinander.
Die anderen Rentenanwartschaften werden regelmäßig „intern“ geteilt. Das bedeutet, dass der Rententräger für den anderen Ehegatten intern ein eigenes Rentenkonto eröffnet; der andere Ehegatte erhält dann später von dem Rententräger eine eigene Rente, obwohl er selbst keine Beiträge eingezahlt hat. Nur ausnahmsweise wird eine „externe Teilung“ durchgeführt, denn die Rententräger wollen eigentlich den damit zusammenhängenden Kapitalabfluss vermeiden. Kommt es zur externen Teilung, hat der begünstigte Ehegatte die Möglichkeit einen Rententräger nach seiner Wahl zu benennen, der das Kapital erhalten soll („Zielversorgungsträger“). Regelmäßig wird die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger ausgewählt, weil deren Leistungen nicht nur die Hinterbliebenen-, sondern auch die Invaliditätsversorgungsumfasst – außerdem steigen die gesetzlichen Renten bekanntlich derzeit höher als die privaten Renten.