Der Altersvorsorgeunterhalt ist ein eigener Unterhaltsanspruch, der erst ab Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Altersvorsorge unterscheidet sich vom Anspruch auf Elementarunterhalt. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Elementar- und Vorsorgeunterhalt beruht darauf, dass der Vorsorgeunterhalt einen erst künftig entstehenden Bedarf des Berechtigten absichern soll, der Elementarunterhalt dagegen der Deckung seines aktuellen Lebensbedarfs dient. Der Altersvorsorgeunterhalt fristet in der anwaltlichen Beratung zu Unrecht ein Schattendasein.
Das Anfangsvermögen ist eine Berechnungsgröße für den Zugewinnausgleich. Der Zugewinn ist bei Aufhebung der Ehe für jeden Ehegatten separat zu berechnen, indem jeweils das Anfangsvermögen vom Endvermögen subtrahiert wird. Zum Anfangsvermögen gehören sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Stichtag der Eheschließung. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehezeit Vermögen aufgrund einer Schenkung oder einer Erbschaft gehört dies ebenfalls zum Anfangsvermögen (sog. Hinzurechnung); auf diese Weise wird erreicht, dass der andere Ehegatte hieran nicht partizipiert.
Verlangt ein Ehegatte die Zahlung von nachehelichem Unterhalt obliegt ihm die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Das Gesetz schreibt vor, dass sich die Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung der Entscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Beispiel: Wenn ein Ehegatte wegen etwaiger Vermögensverschiebungen befürchtet, dass sein Zugewinnausgleichsanspruch vereitelt wird, müsste ein Arrest zur Sicherung der Forderung beantragt werden.
Der Aufstockungsunterhalt bezweckt, dem geschiedenen Ehegatten den in der Ehe erreichten Lebensstandard nach der Scheidung zu erhalten, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen. Voraussetzung des Aufstockungsunterhalts ist, dass der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und nicht aufgrund eines anderen Tatbestands Anspruch auf vollen Unterhalt hat. Die Vorschriften zum Aufstockungsunterhalt werden allerdings auch dann (analog) angewendet, wenn der Berechtigte keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Einkünfte aber auch nicht zum angemessenen Bedarf ausreichen würden; verletzt er seine Erwerbsobliegenheit, erreicht aber aus seiner Erwerbstätigkeit und der fiktiven Tätigkeit nicht den vollen Unterhalt, besteht gleichwohl Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Der Ausbildungsunterhalt steht dem volljährigen Kind gegenüber seinen Eltern zu, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Solange der Unterhaltsberechtigte einer angemessenen (Erst-)Ausbildung nachgeht, muss er sich vom Unterhaltsschuldner (Eltern) nicht darauf verweisen lassen, seinen Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Das auf das volljährige Kind entfallende Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden; insoweit ist seine Bedürftigkeit also gemindert.
Um einen Unterhaltsanspruch der Höhe nach konkret beziffern zu können, muss der Zahlungspflichtige zuvor Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen erteilen. Das Gesetz regelt zugunsten des Unterhaltsberechtigten daher, dass der Pflichtige eine Auskunftserteilung schuldet; die kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, wenn „gemauert“ wird.
Der Anspruch auf Unterhalt ist grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (Barunterhalt).
Dass ein geschiedener Ehegatte quasi „lebenslang“ Unterhalt zahlen muss, gehört aufgrund der Änderung des Unterhaltsrechts im Jahre 2007 der Vergangenheit an. Wer sich heute scheiden lässt, sollte auf eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts hinwirken.
Wer zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen verpflichtet ist, hat sämtliche Angaben durch geeignete Belege nachzuweisen.
Wer aufgrund des Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt konsultiert, kann für die außergerichtliche Beratung und Vertretung finanzielle Hilfe vom Staat erhalten, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn es um das elterliche Sorgerecht bzw. Umgangsrecht geht, ist das Familiengericht gesetzlich zur besonderes schnellen Bearbeitung verpflichtet.
Wer als Elternteil ein gemeinsames Kind betreut, kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Erzielt er in dieser Zeit allerdings eigene Einkünfte, bleiben diese nicht als überobligatorisch völlig unberücksichtigt, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Erhält ein Unterhaltsberechtigter Leistungen des Sozialamtes, geht der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über (Forderungsübergang – lateinisch: cessio legis). Das Sozialamt verfolgt den Anspruch dann im eigenen Namen gegen den Unterhaltspflichtigen.
Am 01.05.2013 ist der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten. Den neuen Wahlgüterstand können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wählen, für die deutsches oder französisches Güterrecht gilt. Er orientiert sich am deutschen Grundmodell: Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Berücksichtigt werden aber auch eine Reihe französischer Besonderheiten: So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (zum Beispiel durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der neue Wahlgüterstand genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.
Der Dienstwagen spielt im Unterhaltsrecht eine besondere Rolle. Wer als Unterhaltspflichtiger einen Dienstwagen fährt, muss mehr Unterhalt zahlen. Denn der für die Privatfahrten zu versteuernde Einkommensanteil (1% vom Bruttoanschaffungspreis) wird als unterhaltsrechtliches Einkommen behandelt. Es können lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit der üblichen Pauschale berücksichtigt werden.
Es gibt Eheleute, die sich Vermögen in der Vorstellung oder Erwartung zuwenden, die Ehe werde Bestand haben. Derartigen Zuwendungen fehlt der „Schenkungscharakter“, so dass im Falle der Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod einige Besonderheiten zu beachten sind (Zugewinnausgleich bzw. Pflichtteilsergänzung).
Im Einzelfall kann bei einer Scheidung ein Vermögensausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen erfolgen. Entscheidend für die erforderliche Abgrenzung zur ehebedingten Zuwendung ist, dass eine Ehegatteninnengesellschaft immer eine Zweckvereinbarung voraussetzt. Dieser Zweck kann aber nicht allein in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegen, denn sonst wäre jede Ehe eine (BGB-)Gesellschaft. Der Gesellschaftszweck muss vielmehr gerade über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen; weiter ist erforderlich, dass ein entsprechender Gesellschaftsvertrag zumindest schlüssig zustande kam.
Ein Ehevertrag sowohl vor, als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden. Mit ihm werden die gesetzlichen Regelungen, die für die Eheleute während des Zusammenlebens oder für den Fall der Aufhebung der Ehe gelten, verändert oder sogar ganz ausgeschlossen. Ob ein Ehevertrag wirksam richtet, wird oftmals aus Anlass der Scheidung durch das Familiengericht geprüft. Stellt sich dann heraus, dass ein etwa vor 20 Jahren geschlossener Ehevertrag unwirksam oder zumindest den aktuellen Verhältnissen angepasst werden muss, ist die Enttäuschung oft groß.
Die von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Ehewohnung (egal ob angemietet oder im alleinigen bzw. gemeinsamen Eigentum) wird bis zur Rechtskraft der Ehescheidung als „eheliche Wohnung“ bezeichnet; schließlich kann es bis zur Scheidung – zumindest theoretisch – zur Versöhnung kommen.
Das Endvermögen ist eine Berechnungsgröße für den Zugewinnausgleich. Der Zugewinn ist bei Aufhebung der Ehe für jeden Ehegatten separat zu berechnen, indem jeweils das Anfangsvermögen vom Endvermögen subtrahiert wird. Zum Endvermögen gehören sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Stichtag der Rechtshängigkeit des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Versucht ein Ehegatte nach der Trennung sein Vermögen bis zur Scheidung noch bewusst zu verringern, bringt ihm dies gar nichts; denn sog. „illoyale Vermögensvermögen“ nach der Trennung werden dem Endvermögen hinzugerechnet.
Wer Unterhalt von einer anderen Person verlangt, muss seine eigene Erwerbsobliegenheit beachten; geht jemand selbst nicht arbeiten, obwohl er dies unterhaltsrechtlich müsste, dem wird ein fingiertes Einkommen unterstellt, welches er erzielen könnte. Auf diese Weise reduziert sich der Unterhaltsanspruch.
Der Begriff „externe Teilung“ kommt aus dem Versorgungsausgleich. Üblicherweise wird die sog. „interne Teilung“ durchgeführt, d.h. die Rentenanwartschaften werden beim Versorgungsträger intern geteilt, so dass später beide Ehegatten vom Rententräger eine Rente erhalten. Im Unterschied dazu wird bei der externen Teilung der hälftige Betrag vom Rententräger ausgezahlt – allerdings nicht an den Ehegatten persönlich, sondern ausschließlich an einen anderen Rententräger, den der Ehegatte selbst bestimmen kann.
Leben die Eheleute in der Ehe zusammen, ist jeder verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen; der Anspruch ist nicht auf einen bestimmten Barunterhalt berichtet. Erst nach der Trennung wird der Unterhalt in Höhe eines bestimmten Geldbetrages beziffert.
Wer Unterhalt schuldet, aber seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, muss trotzdem zahlen. Ihm wird hierzu ein fingiertes Einkommen unterstellt, welche er bei Ausnutzung seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten erzielen könnte.
Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt fällt oft der Begriff der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Wer seinen minderjährigen Kindern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und muss einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, um Einkommen zu erzielen und den Mindestunerhalt sicherzustellen.
Das gerichtliche Scheidungsverfahren kann im Normalfall erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden. Ein Getrenntleben liegt vor, wenn die Eheleute räumlich, persönlich und auch wirtschaftlich getrennt voneinander leben; am deutlichsten wird dies bei Einzug eines Ehegatten aus der Ehewohnung.
In Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Als das „Bürgerliche Gesetzbuch“ zum 01.01.1900 in Kraft trat, galt die Gütergemeinschaft als Idealbild und wurde durch über 100 Paragrafen detailliert geregelt: das während der Ehe erworbene Vermögen soll beiden Eheleuten zur gesamten Hand gehören. Heute führt die Gütergemeinschaft jedoch ein Schattendasein, was damit zusammenhängen dürfte, dass der Rechtsverkehr die komplizierten Regelungen nicht beherrscht, die bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beachten sind.
Haushaltsgegenstände sind diejenigen Gegenstände, die benötigt werden, um den gemeinsamen Haushalt zu führen. Wer die Gegenstände erworben hat und dessen Eigentümer ist, spielt für die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand zunächst keine Rolle. Nach der Trennung sind die Haushaltsgegenstände dann angemessen zu verteilen. Wer einem in seinem Eigentum stehenden Gegenstand an den anderen Ehegatten abgibt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten.
Genau wieder der Altersvorsorgeunterhalt ist auch der Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt ein eigener Unterhaltsanspruch, der erst ab Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann; er ist auch Zahlung der Beiträge für die Krankenkasse gerichtet. Der Anspruch auf Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt unterscheidet sich vom Anspruch auf Elementarunterhalt. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Elementar- und Vorsorgeunterhalt beruht darauf, dass der Vorsorgeunterhalt einen erst künftig entstehenden Bedarf des Berechtigten absichern soll, der Elementarunterhalt dagegen der Deckung seines aktuellen Lebensbedarfs dient.
Wer nach islamischem Recht verheiratet ist, muss bei einer Trennung ggfs. noch die bei der Eheschließung fällige und geltend gemachte Braut- oder Morgengabe („mahr“, „sadaq“, „mehriye“) bezahlen. In Deutschland wird diskutiert, ob die Brautgabe unterhaltsrechtliche Wirkungen oder güterrechtliche Wirkungen hat.
Steht die eheliche Wohnung im gemeinschaftlichen Eigentum, ergeben sich hieraus Rechtsfolgen für den Fall der Trennung. Da der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nunmehr die ganze für sich alleine hat, also auch den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten nutzt, kann dieser die Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts verlangen. Sollte auch ein Unterhaltsverhältnis bestehen, wird das Nutzungsentgelt oftmals durch die Berücksichtigung eines „Wohnvorteils“ beim verbleibenden Ehegatten überlagert.
Wenn ein getrennt lebende Ehepartner nicht mehr steuerlich zusammen veranlagt werden, kann der geleistete Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen bis zum einem max. Betrag von 13.800 EUR als Sonderausgabe (Anlage U) geltend gemacht werden. Das hat allerdings zur Folge, dass diese Sonderausgabe „spiegelbildlich“ beim Unterhaltsempfänger als Einkommen versteuert werden muss; aus dem Grunde kann er seine Zustimmung zum Realsplitting davon abhängig machen, dass er vom Unterhaltspflichtigen von den durch das Realsplitting entstehenden finanziellen Nachteilen freigestellt wird.
Wenn der Scheidungsbeschluss im Termin der mündlichen Verhandlung vom Gericht verkündet wird, ist er noch nicht rechtskräftig. Es könnte also Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses zu laufen. Wer allerdings anwaltlich vertreten ist, kann direkt in der Gerichtsverhandlung seinen Verzicht auf Rechtsmittel protokollieren; in dem Fall wird der Scheidungsbeschluss stante pede rechtskräftig. Sobald die Rechtskraft eingetreten ist, wird dies vom Gericht durch einen gesonderten Vermerk auf der Ausfertigung („Rechtskraftvermerk“) dokumentiert.
Der Scheidungsfolgenvertrag ist eine besondere Form des Ehevertrages. Während ein Ehevertrag meistens unmittelbar vor oder nach der Eheschließung zustandekommt, wird ein Scheidungsfolgenvertrag im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen; inhaltlich regeln die Eheleute einvernehmlich die wirtschaftliche und persönliche „Entflechtung“ ihrer Ehe. Der Scheidungsfolgenvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die entstehenden Notarkosten sind dabei gut investiert – erspart man sich doch die beiderseitigen Anwaltskosten für jahrelange Auseinandersetzungen.
Der im Gesetz geregelte Scheidungsgrund der „Zerrüttung“ wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben und beide beim Gericht einen Scheidungsantrag stellen, bzw. ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und sich der andere diesem anschließt.
Wer Unterhalt schuldet, dem muss jedenfalls der sog. Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Die Höhe des Selbstbehalts hängt davon ab, ob der Unterhaltspflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Die jeweilige Höhe wird durch die aktuelle Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
Wird ein Kind nichtehelich geboren, steht die elterliche Sorge zunächst nur der Mutter zu. Es besteht die Möglichkeit, dass beide Elternteile beim zuständigen Jugendamt ihren Wunsch beurkunden lassen, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben (Sorgeerklärung). Alternativ kann die Beurkundung auch beim Notar erfolgen.
Minderjährige Kinder von getrenntlebenden Eltern haben Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung verschuldet oder unverschuldet nicht nach, kann beim zuständigen Jugendamt ein Antrags auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden; dieser ist zwar geringer als der zu zahlende Unterhalt – aber immerhin. Soweit das Jugendamt den Unterhalt vorschießt, geht der Anspruch durch cessio legis auf das Jugendamt über, so dass der Unterhaltspflichtige später gegenüber dem Jugendamt erstattungspflichtig ist.
Wer aufgrund des Anwaltszwangs einen Anwalts beauftragen muss, hierfür aber nicht die erforderlichen finanziellen Mittel hat, kann beim zuständigen Amtsgericht unter Offenlegung seiner „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Der Staat übernimmt dann die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten, wenn die Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu muss jeder Ehegatte einen speziellen Fragebogen ausfüllen, mit dem Angaben zur bestehenden gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge gemacht werden. Anhand dieser Angaben wendet sich das Gericht an die jeweiligen Rententräger, damit diese eine schriftliche Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften erteilen können. Jeder Rententräger hat dabei sein eigenes System der Darstellung. Durch den Versorgungsausgleich sollen alle Anwartschaften je hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden, so dass nach der Scheidung beide Ehegatten über jeweils dieselben Anwartschaften verfügen. Im Regelfall erfolgt hierzu beim Rententräger eine interne Teilung; ausnahmsweise kann der Rententräger auch die externe Teilung verlangen.
Regelmäßig kann der Ausgleich des Zugewinns erst nach Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden; für die Berechnung des Zugewinns bedarf es nämlich des Stichtages der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Stichtag Endvermögen). Ausnahmsweise kann unter Umständen ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden. Dies erfordert jedoch zunächst die „Vorverlegung“ des für die Ermittlung des Endvermögens erforderlichen Stichtages durch Einleitung eines gesonderten gerichtlichen Verfahrens.
Auch wenn die Ehe durch Tod eines Ehegatten beendet wird, findet ein Zugewinnausgleich statt, indem nämlich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten von 1/4 Anteil pauschal um ein weiteres Viertel auf 1/2 Anteil erhöht wird. Es gibt allerdings besondere Situationen, in denen der überlebende Ehegatte seinen gesetzlichen Erbteil nicht erhält; in diesen Fällen kann dann ausnahmsweise der rechnerische Zugewinn gegenüber den Erben geltend gemacht werden.