Testamentsvollstrecker

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Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer ist Ihr zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Nutzen Sie seine langjährige Berufserfahrung und fachliche Kompetenz.

Notar Ulrich Holzer

Fachwissen und Expertise

Rechtsanwalt Holzer steht Ihnen bei allen Fragen „rund um den Testamentsvollstrecker“ gerne zur Verfügung. Sie können sein Fachwissen und seine Expertise auch dann nutzen, wenn Sie selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden.

Leistungen

Zertifizierte fachliche Kompetenz

  • Betreuung von Testamentsvollstreckern im Vorfeld und nach der Amtsübernahme
  • Prüfung von Einzelfragen zur Testamentsvollstreckung
  • Vertretung der Testamentsvollstrecker im Streit um die Vergütung
  • Beratung der Testamentsvollstrecker bei Fragen der Entlassung aus dem Amt
  • Erörterung von Strategien zur Haftungsvermeidung

Im Überblick

Testamentsvollstreckung

Im Testament kann ein Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Testamentsvollstreckung hat die Funktion, den Willen des Erblassers auszuführen und abzusichern. Die Anordnung ist vor allem dann ratsam, wenn

  • eine Vielzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern vorhanden ist;
  • der Nachlass gegen unerfahrene oder böswillige Erben geschützt werden soll;
  • der Erbe vor seinen Eigengläubigern geschützt werden soll;
  • bei Unternehmen die Kontinuität der Fortführung gewährleisten werden soll;
  • ein Streit der Erben vorauszusehen ist;
  • minderjährige Erben vor dem Zugriff ihrer sorgeberechtigten Eltern auf das Erbe geschützt werden sollen

Es gibt zwei Arten von Testamentsvollstreckung: die Abwicklungs­testaments­vollstreckung und die Verwaltungs­testaments­vollstreckung. Die Auseinandersetzungs­vollstreckung hat ein möglichst schnelles Ende der Testamentsvollstreckung zum Ziel. Im Unterschied dazu ist die Dauertestaments­vollstreckung auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. Sie bezweckt, dass der Nachlass zunächst abgewickelt und anschließend verwaltet wird.

Zum Testamentsvollstrecker kann zwar auch ein Miterbe ernannt werden. Oftmals gibt es zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker allerdings gravierende Spannungen. Da ein Miterbe zusätzlich emotional befangen ist, empfiehlt es sich, eine neutrale Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, die auch über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt, um das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist nämlich die Verwaltung des Nachlasses oder bestimmter Teile hiervon durch „fremde Hände“, wenn der Erblasser annehmen muss, dass seine Erben sich nicht einigen können und die Nachlassverteilung im Streit endet. Auch bei größeren Vermögen, wie etwa bei einer Unternehmensnachfolge, kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.

Es ist auch möglich, lediglich eine Vermächtnisvollstreckung oder eine Nacherben-Testamentsvollstreckung anzuordnen. Die Nacherben-Testamentsvollstreckung wird in § 2222 BGB näher bestimmt:

Formulierungsbeispiel

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn Steuerberater Manfed Mustermann, Bocholt, ersatzweise dessen Sozietätspartnerin Nicole Musterfrau, Bocholt. Wiederum ersatzweise ersuche ich das Nachlassgericht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Vermächtnisse zu erfüllen und die Auseinandersetzung unter meinen Erben zu bewirken. Die Auseinandersetzung soll innerhalb von neun Monaten nach dem Erbfall erfolgen, nicht jedoch vor Zahlung der Erbschaftsteuer. Mit Erledigung dieser Aufgaben endet die Testamentsvollstreckung.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und daneben auf eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, alles zuzüglich Umsatzsteuer, soweit anfallend.“

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem er das Amt gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Ab diesem Zeitpunkt muss er zeitnah das Nachlassverzeichnis erstellen. Das Amt endet erst, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist; nur ausnahmsweise kann ein Testamentsvollstrecker auch vorher aus seinem Amt entlassen werden. Da zwischen dem Erbfall und der Testamentseröffnung sowie der Amtsannahme durchaus mehrere Wochen verstreichen können, kann zur Verstärkung der Rechte des Testamentsvollstreckers zusätzlich – in separater Urkunde – eine postmortale Vollmacht erteilt werden.

Formulierungsbeispiel

„Ich werde dem Testamentsvollstrecker in separater notarieller Urkunde Vollmacht erteilen, vom Zeitpunkt meines Ablebens an in meinem Namen mit Wirkung für und gegen meine Erben, soweit sie meine Rechtsnachfolger geworden sind, zu handeln. Ich weise den Notar an, dem Testamentsvollstrecker eine Ausfertigung der Vollmacht gegen Nachweis seiner Stellung als Testamentsvollstrecker zu erteilen. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Notar ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments und der Eröffnungsniederschrift vorgelegt ist.“

Die Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass dem Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen ist. Auch Gläubiger der Erben können nicht auf den Nachlass zugreifen; der Nachlass ist insofern „geschützt“.

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Amtsführung verpflichtet. Sofern Geld und Wertpapiervermögen zum Nachlass gehören, hat er eine Anlagestrategie zu entwickeln. Bei Immobilien sind bestehende Mietverhältnisse zu verwalten, entsprechende Abrechnungen zu erstellen und Rechtsansprüche gegen Mieter und berechtigte Rechtsansprüche gegen die Miterben als Vermieter durchzusetzen.

Der Testamentsvollstrecker ist ferner verpflichtet, Rechtsansprüche gerichtlich geltend zu machen bzw. den Nachlass bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass auch gerichtlich zu vertreten. Schließlich sind mit der Amtsannahme folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Bestattung des Erblassers
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses und dessen Bekanntgabe an die Erben
  • Inbesitznahme und Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und aller laufenden Steuererklärungen (etwa Einkommen-, Gewerbe-, Umsatzsteuer)
  • Anträge auf Grundbuchberichtigung
  • Umsetzung der Anordnungen des Erblassers und Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften
  • ordnungsgemäße Aberechnung der Vergütung und Rechenschaftslegung gegenüber den Erben

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