In Deutschland leben viele Eheleute mit Migrationshintergrund. Wurde die Ehe nach dem 29.01.2019 geschlossen, beurteilt sich das anzuwendende Güterrecht nach Art. 22 ff. EuGüVO. Demnach kommt es für die Frage des anzuwendenden Rechts in erster Linie darauf an, in welchem Land der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung war.
Beispiel: Ein syrischer Staatsangehöriger lebt in Deutschland. Er heiratet eine syrische Staatsangehörige – und zwar in Syrien mit „Heiratsvollmacht“. Nach der Eheschließung haben beide Eheleute ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es gilt daher das deutsche gesetzliche Ehegüterrecht der Zugewinngemeinschaft.
Achtung! Wurde die Ehe bereits vor dem 29.01.2019 geschlossen, gilt aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts aufgrund der fortgeltenden Art. 14, 15 EGBGB etwas anderes. Dann kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten. Wenn dies der Fall war, gilt das eheliche Güterrecht dieses Staates.
Beispiel: Ein in Deutschland lebendes Ehepaar hatte 2016 in Polen die Ehe geschlossen. Wenn damals beide Eheleute die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, leben sie aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts weiterhin im gesetzlichen polnischen Güterstand der Gütergemeinschaft.
Wofür ist der Güterstand wichtig?
Das Güterrecht hat Einfluß auf das Erwerbsverhältnis beim Kauf einer Immobilie. Wenn die Eheleute in Deutschland ein Eigenheim erwerben wollen, hängt es vom Güterstand ab, in welchem Verhältnis die Eheleute als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Beispiel: In der deutschen Zugewinngemeinschaft können die Eheleute frei entscheiden, ob ein Ehegatte alleiniger Eigentümer wird oder beide Eheleute gemeinschaftliches Eigentum erwerben, etwa zu je 1/2 Anteil. Anders verhält es sich etwa beim gesetzlichen polnischen Güterstand; hier können die Eheleute während der Ehe nur in Gütergemeinschaft erwerben.
Wer prüft den Güterstand beim Erwerb von Grundvermögen?
In Deutschland muss der Kaufvertrag zum Erwerb einer Immobilie bei einem Notar beurkundet werden. Es gehört daher zu den Aufgaben des Notars zu prüfen, in welchem Güterstand der Käufer lebt. Allerdings ist der Notar bei seiner Prüfung immer auf die Angaben der Beteiligten angewiesen. Machen die Beteiligten falsche Angaben, kann es passieren, dass das Erwerbsverhältnis falsch bezeichnet wird.
Beispiel: Ein deutscher Käufer verschweigt beim Notar, dass er seit 2009 im Güterstand der brasilianischen Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet ist. Aufgrund Unkenntnis des Notars wird er als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen, was nach brasilianischem Recht nicht möglich ist.
Kann ein falscher Eintrag im Grundbuch berichtigt werden?
Oft fällt erst im Rahmen einer Trennung und Scheidung der Eheleute auf, dass etwas mit dem Erwerbsverhältnis im Grundbuch nicht stimmt. Dann kann dies auch nachträglich korrigiert werden. Fatal ist allerdings, dass die Berichtigung der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf. Sollte ein Ehegatte fälschlich als alleiniger Eigentümer eingetragen sein, bedarf es hierzu also seiner Zustimmung. Kann diese freiwillig nicht erreicht werden, muss diese im Klagewege erzwungen werden. Besteht die Gefahr eines Rechtsverlusts, muss eine einstweilige Anordnung beantragt werden auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.
Falls Sie rechtliche Unterstützung bei der Berichtigung des Grundbuchs benötigen oder Fragen zu den rechtlichen Aspekten haben, steht Ihnen Notar und Rechtsanwalt Ulrich Holzer in Bocholt zur Verfügung. Profitieren Sie von seiner umfassenden Erfahrung, um Ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen.