Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

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Auch nach der Scheidung üben die Eltern das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder regelmäßig gemeinsam aus. Das bedeutet, dass die Eltern auf die existenziellen Fragen des Kindes immer eine gemeinsame Antwort finden müssen: Wo lebt das Kind? Wie wird die Gesundheit des Kindes geschützt? Wie sind die finanziellen Angelegenheiten des Kindes geregelt? Wo geht das Kind zur Schule? Gelingt es den Eltern nicht, eine gemeinsame Antwort zu finden, kann das Gericht einem Elternteil in Bezug auf eine einzelne Frage die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen.

Sollte einem Elternteil ausnahmsweise das Sorgerecht insgesamt zur alleinigen Ausübung übertragen worden sein, muss der andere Elternteil befürchten, aus dem Leben der Kinder „ausgeklammert“ zu werden und keine Informationen mehr zu erhalten. Aus diesem Grund regelt das Gesetz in § 1686 BGB, dass jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die Vorschrift des § 1686 BGB regelt den Auskunftsanspruch zwischen den Eltern hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Kinder

Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können. Es erlangt dort besondere Bedeutung, wo ein regelmäßiger Umgang ausgeschlossen oder auf brieflichen bzw. telefonischen Kontakt beschränkt ist, oder aus faktischen Gründen nicht stattfindet, insbesondere wegen großer räumlicher Entfernung.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Auskunft. Dieses liegt regelmäßig dann vor, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten, etwa weil das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils durch gerichtliche Entscheidung eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde.

Es ist auch dann gegeben, wenn das Kind wegen geringen Alters oder einer Krankheit nicht selbst berichten kann oder den Kontakt in jeder Form mit dem Auskunftsbegehrenden völlig ablehnt oder wenn der Zweck des Umgangs durch eine Auskunft des Kindes gefährdet würde.

Hingegen fehlt das berechtigte Interesse, wenn der Elternteil sich die Kenntnis in zumutbarer Weise selbst – beispielsweise beim nächsten Kontakt mit dem Kind – beschaffen kann.

Weiterhin fehlt das berechtigte Interesse, wenn der Auskunftsbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht missbrauchen will. Ein dem Kindeswohl abträgliches Ziel des Auskunftsverlangens ist es insbesondere, wenn es dazu missbraucht werden soll, den allein sorgeberechtigten Elternteil zu überwachen.

Welches Gericht ist für den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zuständig?

Örtlich ist das Familiengericht zuständig, wo das Kind gemeinsam mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 lit. a RPflG). § 1686 BGB ist vom Richtervorbehalt in § 14 Abs 1 Nr. 7 RPflG (insoweit nur um § 1686a BGB ergänzt) nicht erfasst, weil es sich um keine Regelung des Umgangsrechts handelt, was aus dem Nebeneinander von Umgang und Auskunftsrecht in § 151 Nr. 2 FamFG folgt.

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