Darf ein Erblasser seine Tochter wegen ihres Geschlechts enterben?
Die Testierfreiheit gehört zu den tragenden Grundsätzen des deutschen Erbrechts. Jeder Erblasser kann grundsätzlich frei entscheiden, wer sein Vermögen erhalten soll und wer nicht.
Doch gilt diese Freiheit wirklich uneingeschränkt? Was passiert, wenn ein Kind allein deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen wird, weil es eine Tochter und kein Sohn ist? Oder wenn eine Erbeinsetzung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie anknüpft?
Die Frage, ob diskriminierende testamentarische Verfügungen unwirksam sein können, gewinnt angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zunehmend an Bedeutung. Sie bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Testierfreiheit und dem Verbot diskriminierender Ungleichbehandlungen.
Die Testierfreiheit als Ausgangspunkt
Nach deutschem Recht kann der Erblasser grundsätzlich frei bestimmen, wer Erbe werden soll. Er darf einzelne Angehörige bevorzugen oder benachteiligen und sogar seine Kinder enterben.
Diese weitgehende Freiheit ist Ausdruck der durch Art. 14 GG geschützten Testierfreiheit. Sie ist jedoch nicht grenzenlos. Wie jede privatautonome Gestaltung unterliegt auch das Testament den allgemeinen Schranken der Rechtsordnung.
Insbesondere kann eine letztwillige Verfügung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.
Wann ist ein Testament sittenwidrig?
Ein Testament verstößt gegen die guten Sitten, wenn sein Inhalt oder die mit ihm verfolgten Zwecke mit den grundlegenden Wertvorstellungen der Rechtsordnung unvereinbar sind.
Die Rechtsprechung nimmt eine Sittenwidrigkeit allerdings nur zurückhaltend an. Die bloße Benachteiligung einzelner Familienmitglieder genügt hierfür nicht. Gerade weil die Testierfreiheit die freie Entscheidung über den Nachlass schützen soll, dürfen Gerichte die Motive des Erblassers grundsätzlich nicht bewerten.
Anders kann dies jedoch sein, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich an ein verpöntes Diskriminierungsmerkmal anknüpft.
Kann eine Tochter wegen ihres Geschelchts enterbt werden?
Besondere Aufmerksamkeit hat die sogenannte Geschlechterklausel erfahren.
Hierbei bestimmt der Erblasser beispielsweise:
„Erbe soll mein ältester Sohn sein. Töchter sollen von der Erbfolge ausgeschlossen sein.”
Eine solche Regelung knüpft unmittelbar an das Geschlecht an und behandelt männliche und weibliche Abkömmlinge unterschiedlich.
Lange Zeit wurde vertreten, dass auch derartige Verfügungen von der Testierfreiheit gedeckt seien. Neuere Entwicklungen sprechen jedoch dafür, die grundrechtlichen Wertentscheidungen stärker zu berücksichtigen.
Die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer vielbeachteten Entscheidung hervorgehoben, dass auch letztwillige Verfügungen nicht völlig außerhalb des Diskriminierungsschutzes stehen.
Zwar schützt die Europäische Menschenrechtskonvention die Privatautonomie. Zugleich dürfen staatliche Gerichte diskriminierende Regelungen nicht ohne kritische Prüfung durchsetzen.
Diese Rechtsprechung dürfte auch das deutsche Erbrecht beeinflussen. Jedenfalls bei einer ausschließlich geschlechtsbezogenen Benachteiligung bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Verfügung.
Offene und verdeckte Diskriminierung
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn das Geschlecht ausdrücklich als Auswahlkriterium genannt wird.
Schwieriger sind Fälle, in denen der Erblasser seine Entscheidung zwar anders formuliert, tatsächlich aber aus diskriminierenden Motiven handelt. Beispielsweise könnte er lediglich seinen Sohn zum Alleinerben einsetzen, weil er traditionelle Rollenbilder vertritt.
Solche Motive lassen sich häufig kaum beweisen. Die Rechtsprechung wird daher regelmäßig auf objektive Anhaltspunkte und den Gesamtzusammenhang der Verfügung abstellen müssen.
Das Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit und Gleichheitsgrundsatz
Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut. Sie erlaubt es dem Erblasser grundsätzlich auch, unvernünftige oder ungerechte Entscheidungen zu treffen.
Demgegenüber steht jedoch das verfassungsrechtliche Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Diskriminierungen sowie die europäische Menschenrechtsordnung.
Ob eine testamentarische Verfügung allein wegen einer diskriminierenden Motivation unwirksam ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Je unmittelbarer die Benachteiligung an ein verpöntes Merkmal wie das Geschlecht anknüpft, desto eher kommt eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB in Betracht.
Fazit
Die Testierfreiheit gewährt dem Erblasser einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie endet jedoch dort, wo testamentarische Verfügungen fundamentalen Wertentscheidungen der Rechtsordnung widersprechen.
Wird eine Person ausschließlich wegen ihres Geschlechts von der Erbfolge ausgeschlossen, sprechen gewichtige Argumente für die Unwirksamkeit einer solchen Verfügung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfte diese Entwicklung weiter beeinflussen.
Ob im Einzelfall eine sittenwidrige Diskriminierung vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen und der Ausgestaltung des Testaments ab.
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FAQ
Kann eine Tochter wegen ihres Geschlechts enterbt werden?
Grundsätzlich kann ein Erblasser seine Tochter enterben. Erfolgt die Benachteiligung jedoch ausschließlich wegen ihres Geschlechts, kann sich die Frage stellen, ob die testamentarische Verfügung gegen § 138 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist.
Ist ein diskriminierendes Testament automatisch unwirksam?
Nein. Nicht jede als ungerecht empfundene Regelung ist sittenwidrig. Ob eine diskriminierende Erbeinsetzung unwirksam ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der konkreten Ausgestaltung des Testaments ab.
Welche Grenzen hat die Testierfreiheit?
Die Testierfreiheit erlaubt eine weitgehende freie Gestaltung des Testaments. Ihre Grenzen liegen insbesondere dort, wo testamentarische Anordnungen gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen.
Kann ein Testament wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam sein?
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG richtet sich in erster Linie an den Staat. Über § 138 BGB und die grundlegenden Wertentscheidungen der Rechtsordnung kann er jedoch bei der Beurteilung testamentarischer Verfügungen mittelbar Bedeutung erlangen.
Kann ein diskriminierendes Testament angefochten werden?
Eine Anfechtung setzt die gesetzlichen Anfechtungsgründe der §§ 2078 ff. BGB voraus. Liegt dagegen ein Verstoß gegen § 138 BGB vor, ist das Testament oder die betreffende Klausel nichtig, ohne dass es einer Anfechtung bedarf.
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Hinweis des Autors: Die in diesem Beitrag vertretenen Überlegungen beruhen auf einer vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema, veröffentlicht in der ZEV 2025, S. 498 ff.