Erbausschlagung: Fristen, Form und die Rolle des Notars

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Automatischer Erbanfall – § 1922 BGB

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Man wird also automatisch Erbe, ohne aktiv zustimmen zu müssen. Doch nicht jedes Erbe ist ein Vermögensvorteil. Bestehen Schulden oder unklare Haftungsrisiken, kommt die Ausschlagung in Betracht.

Das Recht zur Ausschlagung – § 1942 BGB

Nach § 1942 Abs. 1 BGB kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist:

  • ein einseitiges Gestaltungsrecht
  • fristgebunden
  • formbedürftig
  • grundsätzlich unwiderruflich

Wird wirksam ausgeschlagen, gilt der Betroffene gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als von Anfang an nicht Erbe geworden.

Die Ausschlagungsfrist – § 1944 BGB

Grundsatz: sechs Wochen

Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Beginn der Frist

Die Frist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit der Kenntnis:

  • vom Anfall der Erbschaft und
  • vom Grund der Berufung.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist das regelmäßig die Kenntnis vom Todesfall und dem Verwandtschaftsverhältnis.

Bei Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist meist erst mit Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Verlängerte Frist

Sechs Monate gelten (§ 1944 Abs. 3 BGB), wenn:

  • der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder
  • sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.

Praxisrelevant:

Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft automatisch als angenommen (§ 1943 BGB) – auch wenn der Nachlass überschuldet ist.

Die Form der Ausschlagung – § 1945 BGB

Die Ausschlagung muss erfolgen:

  • zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder
  • in öffentlich beglaubigter Form.

Die öffentliche Beglaubigung erfolgt typischerweise durch einen Notar (§ 129 BGB).

Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht.

Die Rolle des Notars bei der Erbausschlagung

Der Notar nimmt keine einseitige Parteivertretung vor, übernimmt jedoch zentrale rechtssichernde Funktionen:

Herstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Form

Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung und bestätigt die Identität des Erklärenden. Damit wird § 1945 BGB erfüllt.

Fristbewusstsein und Dokumentation

Der Notar weist auf die laufende Frist hin und dokumentiert das Datum der Erklärung. Entscheidend ist allerdings der rechtzeitige Eingang beim Nachlassgericht.

Hinweis auf rechtliche Folgen

Im Rahmen seiner Amtspflichten (§ 14 BNotO) klärt der Notar insbesondere darüber auf:

  • dass die Ausschlagung nicht widerrufen werden kann
  • dass nachrückende Erben (z.B. Kinder) automatisch Erben werden
  • dass bei Minderjährigen besondere Genehmigungen erforderlich sein können
  • dass Alternativen zur vollständigen Ausschlagung bestehen

Minderjährige Erben – ein häufig unterschätztes Risiko

Schlägt ein Elternteil aus, rücken häufig die Kinder nach (§ 1953 Abs. 2 BGB). Für minderjährige Kinder ist regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1643 BGB i.V.m. § 1822 BGB).

Problematisch ist dabei:

  • Die Ausschlagungsfrist läuft eigenständig.
  • Die Genehmigung muss rechtzeitig vorliegen.

Hier ist besondere Eile geboten.

Ausschlagung oder Haftungsbeschränkung?

Die Ausschlagung ist nicht die einzige Option bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass.

Alternativen:

  • Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)
  • Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB)

Diese Instrumente ermöglichen eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

Praxisbeispiel:

Besteht Unsicherheit über Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Versicherungen, Beteiligungen), kann eine vorschnelle Ausschlagung wirtschaftlich nachteilig sein.

Anfechtung – § 1954 BGB

Wurde die Erbschaft durch Fristablauf angenommen, kann dies unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei:

  • Irrtum über die Überschuldung
  • Täuschung
  • Drohung

Die Anfechtungsfrist beträgt wiederum sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Die Anforderungen sind hoch – eine „Rettung“ nach Fristversäumnis ist daher keineswegs sicher.

Fazit

Die Erbausschlagung nach §§ 1942 ff. BGB ist ein formalisiertes, fristgebundenes und folgenreiches Gestaltungsrecht.

Der Notar sorgt dabei für:

  • Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form
  • Identitätsprüfung
  • rechtliche Hinweise
  • Minimierung formaler Fehler

Gerade bei unklarer Vermögenslage, minderjährigen Erben oder internationalen Bezügen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung, um irreversible Fehlentscheidungen zu vermeiden.arten.

FAQ Häufige Fragen zum Thema „Erbausschlagung beim Notar“

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

Grundsätzlich beträgt die Frist sechs Wochen (§ 1944 BGB). Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung. In Auslandsfällen verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Reicht ein Brief an das Nachlassgericht?

Nein. Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 1945 BGB). Eine einfache schriftliche Erklärung ist unwirksam.

Welche Rolle spielt der Notar bei der Erbausschlagung?

Der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift, stellt Ihre Identität fest und sorgt dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wird. Zudem weist er auf Fristen und rechtliche Folgen hin.

Wann gilt ein Erbe automatisch als angenommen?

Wenn die Ausschlagungsfrist abläuft oder wenn Sie sich wie ein Erbe verhalten (z. B. durch Verfügung über Nachlassgegenstände), kann die Erbschaft als angenommen gelten (§ 1943 BGB).

Was passiert, wenn ich ausschlage?

Sie gelten rechtlich als nie Erbe gewesen (§ 1953 BGB). Der Erbteil fällt dem nächsten Berufenen zu – häufig den eigenen Kindern.

Müssen Kinder ebenfalls ausschlagen?

Ja, wenn sie durch Ihre Ausschlagung Erben werden. Bei minderjährigen Kindern ist regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

Was kostet die notarielle Beglaubigung?

Die Gebühren sind gesetzlich im GNotKG geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert. Es gibt keine freien Preisvereinbarungen.

Gibt es Alternativen zur Ausschlagung?


Ja. In Betracht kommen insbesondere die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder die Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB), um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Call-to-Action

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