Wann braucht man einen Erbschein – und wann reicht das Testament?

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Nach einem Todesfall gehen die Erben häufig davon aus, dass sie zunächst einen Erbschein beantragen müssen. Schließlich wollen Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt wissen, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

Doch ein Erbschein ist keineswegs immer erforderlich. Insbesondere wenn der Erblasser rechtzeitig ein Testament errichtet hat, kann die Erbfolge häufig auch ohne Erbschein nachgewiesen werden. Ein notarielles Testament kann den Erben dabei erhebliche Kosten und Aufwand ersparen.

Aber selbst ein handschriftliches Testament kann in bestimmten Fällen als Erbnachweis genügen. Die Rechtsprechung hat die Rechte der Erben insoweit in den vergangenen Jahren gestärkt. Neuere Entscheidungen betreffen insbesondere den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht. Er gibt insbesondere an, wer Erbe geworden ist und – bei mehreren Erben – zu welchem Anteil.

Wichtig ist dabei eine häufige Fehlvorstellung: Der Erbschein macht niemanden zum Erben. Der Erbschein erwächst daher nicht in Rechtskraft und kann später auch wieder eingezogen werden, sollte sich eine andere Erbfolge herausstellen – etwa weil nachträglich noch ein Testament gefunden wurde.

Erbe wird man bereits mit dem Tod des Erblassers. Das Vermögen geht gemäß § 1922 BGB kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Der Erbschein dient lediglich dazu, die bereits bestehende Erbenstellung im Rechtsverkehr nachzuweisen.

Das kann beispielsweise gegenüber Banken oder Behörden erforderlich werden. Besondere Bedeutung hat der Erbnachweis, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder Eigentumswohnungen befinden und das Grundbuch berichtigt werden muss.

Welche Arten von Erbscheinen gibt es?

Welche Art von Erbschein benötigt wird, hängt davon ab, ob eine Person allein oder mehrere Personen gemeinsam Erben geworden sind und welcher Umfang des Erbrechts nachgewiesen werden soll.

Alleinerbschein

Ist eine Person alleiniger Erbe geworden, kann ihr ein Alleinerbschein erteilt werden. Dieser weist aus, dass sie alleinige Rechtsnachfolgerin des Erblassers geworden ist.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Sind mehrere Personen Erben geworden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist sämtliche Miterben und grundsätzlich auch ihre jeweiligen Erbquoten aus.

Teilerbschein

Ein Miterbe kann auch nur sein eigenes Erbrecht nachweisen lassen. In diesem Fall kann ein Teilerbschein beantragt werden, der lediglich seine Erbenstellung und seinen Erbteil ausweist.

Daneben können mehrere Teilerbscheine in einem sogenannten gemeinschaftlichen Teilerbschein zusammengefasst werden. Welche Form des Erbscheins im Einzelfall sinnvoll oder erforderlich ist, richtet sich danach, zu welchem Zweck der Erbnachweis benötigt wird.

Europäisches Nachlasszeugnis bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Bei Erbfällen mit Bezug zu mehreren EU-Mitgliedstaaten kommt außerdem das Europäische Nachlasszeugnis in Betracht. Es beruht auf der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) und soll insbesondere Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbarer Berechtigung sowie Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern ermöglichen, ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen.

Das Europäische Nachlasszeugnis tritt nicht einfach an die Stelle des deutschen Erbscheins. Es ist vielmehr ein eigenständiger europäischer Erbnachweis, der insbesondere bei grenzüberschreitenden Nachlässen von Bedeutung ist.

Wann benötigt man überhaupt einen Erbschein?

Ein Erbschein wird vor allem dann benötigt, wenn bestimmte Stellen oder Behörden (Banken / Grundbuchamt) einen Erbnachweis verlangen und die Erbfolge auf andere Weise nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden kann.

Das ist häufig bei gesetzlicher Erbfolge der Fall. Hat der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, muss unter Umständen durch Personenstandsurkunden und gegebenenfalls einen Erbschein nachgewiesen werden, wer Erbe geworden ist.

Auch bei einem Testament kann ein Erbschein erforderlich werden, etwa wenn die letztwillige Verfügung unklar formuliert ist, mehrere Testamente existieren oder Zweifel daran bestehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist.

Ob ein Erbschein erforderlich ist, hängt daher immer vom Einzelfall und auch davon ab, gegenüber wem die Erben ihre Rechtsstellung nachweisen müssen.

Notarielles Testament kann den Erbschein ersetzen

Besonders einfach ist der Nachweis der Erbfolge regelmäßig bei einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag.

Für das Grundbuchverfahren enthält § 35 Abs. 1 GBO eine ausdrückliche Regelung. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, können grundsätzlich

  • die notarielle Verfügung von Todes wegen und
  • die Niederschrift über deren Eröffnung

anstelle eines Erbscheins vorgelegt werden. Das ist ein erheblicher praktischer Vorteil des notariellen Testaments.

Sind beispielsweise die Kinder im notariellen Testament eindeutig und namentlich als Erben eingesetzt, kann nach dem Tod des Erblassers regelmäßig anhand des Testaments und der Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden, wer Erbe geworden ist.

Ein zusätzliches Erbscheinsverfahren ist dann in aller Regel nicht erforderlich.

Darf die Bank trotz notariellen Testaments einen Erbschein verlangen?

Banken dürfen nicht ohne Weiteres auf einem Erbschein bestehen. Bereits der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank nicht generell die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12).

Noch weiter ging der BGH mit Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15. Danach kann sogar ein eröffnetes handschriftliches Testament zum Nachweis des Erbrechts gegenüber einer Bank ausreichen, wenn sich daraus die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit ergibt.

Allein abstrakte Zweifel genügen nicht, um einen Erbschein zu verlangen. Bestehen allerdings konkrete und begründete Zweifel an der Erbfolge, können weitere Nachweise und gegebenenfalls auch ein Erbschein erforderlich sein.

Das zeigt zugleich: Die häufig anzutreffende Vorstellung „Handschriftliches Testament = Erbschein erforderlich“ ist zu pauschal.

Besonderheiten beim Grundbuchamt

Strenger sind grundsätzlich die Anforderungen des Grundbuchrechts. Nach § 35 Abs. 1 GBO ist die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachzuweisen.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch – wie bereits dargestellt – bei einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen, insbesondere einem notariellen Testament oder Erbvertrag.

Auch hier stellt sich allerdings manchmal ein praktisches Problem: Was geschieht, wenn sich zwar die Erbeinsetzung aus dem notariellen Testament ergibt, für die Erbfolge aber noch weitere Tatsachen von Bedeutung sind, die sich aus dem Testament selbst nicht entnehmen lassen?

Gerade hierzu gibt es neue Rechtsprechung.

Neue Rechtsprechung: Das Grundbuchamt darf nicht vorschnell einen Erbschein verlangen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24 – die Möglichkeiten erweitert, bestimmte zusätzliche Tatsachen gegenüber dem Grundbuchamt ohne Erbschein nachzuweisen.

In dem entschiedenen Fall waren in einem notariellen Testament unter anderem die jeweiligen Kinder bestimmter Personen als Nach- bzw. Ersatzerben vorgesehen. Die Namen dieser Kinder ergaben sich naturgemäß nicht vollständig aus dem Testament.

Der BGH stellte klar, dass in einer solchen Konstellation nicht automatisch ein Erbschein verlangt werden darf. Personenstandsurkunden und zusätzliche Erklärungen können zum Nachweis ausreichen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Erbfolge verbleiben, kann das Grundbuchamt einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.

Die Entscheidung ist praktisch bedeutsam. Denn der Vorteil eines notariellen Testaments würde erheblich eingeschränkt, wenn wegen jeder zusätzlichen, nicht unmittelbar aus der Urkunde hervorgehenden Tatsache doch wieder ein Erbschein beantragt werden müsste.

Was gilt bei der Pflichtteilsstrafklausel?

Besonders interessant ist die neuere Rechtsprechung für gemeinschaftliche Ehegattentestamente. Häufig setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten ein.

Nicht selten enthält ein solches Testament zusätzlich eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Vereinfacht ausgedrückt kann sie bestimmen: Verlangt ein Kind nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil, soll es nach dem Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nicht Erbe werden, sondern nur den Pflichtteil erhalten.

Nach dem Tod des zweiten Elternteils stellt sich dann die Frage: Wie weist das Kind gegenüber dem Grundbuchamt nach, dass es nach dem ersten Erbfall gerade keinen Pflichtteil verlangt hat?

Das ist eine sogenannte negative Tatsache – also der Nachweis, dass etwas nicht geschehen ist.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat hierzu mit Beschluss vom 13. März 2026 – 2x W 65/25 – eine für die Praxis wichtige Entscheidung getroffen.

Die beiden Kinder waren in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben eingesetzt. Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel. Gegenüber dem Notar erklärten die Kinder, nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht zu haben.

Das Grundbuchamt verlangte dennoch einen Erbschein. Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Der Nachweis, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, kann grundsätzlich auch durch entsprechende Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Das Grundbuchamt muss anhand der Umstände des Einzelfalls würdigen, ob diese Erklärungen ausreichen.

Nur wenn konkrete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf weiterhin ein Erbschein verlangt werden. In dieselbe Richtung weist der Beschluss des OLG Rostock vom 13. Januar 2026 – 3 W 130/25.

Die neuere Rechtsprechung verhindert damit, dass bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln allein wegen des schwierigen Nachweises einer negativen Tatsache regelmäßig doch wieder ein Erbschein erforderlich wird.ensetzung des Vermögens, der familiären Situation sowie den individuellen Bedürfnissen des Kindes ab.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten eines Erbscheins hängen vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ab. Nach § 40 GNotKG ist grundsätzlich der Wert des Nachlasses maßgeblich. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Je größer der Nachlass ist, desto höher können daher die Kosten eines Erbscheinsverfahrens ausfallen.

Dabei sollte man außerdem berücksichtigen, dass im Erbscheinsverfahren regelmäßig nicht nur die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins anfällt. Für den Antrag ist grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, die entweder vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar abgegeben werden kann.

Gerade bei größeren Nachlässen können deshalb erhebliche Kosten entstehen.

Ist ein handschriftliches Testament deshalb günstiger?

Auf den ersten Blick scheint die Rechnung einfach: Ein eigenhändiges Testament kann ohne Notar errichtet werden und verursacht zunächst keine Notarkosten. Ein notarielles Testament dagegen kostet Geld.

Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz. Für eine wirtschaftlich sinnvolle Beurteilung sollte man nicht nur die Kosten bei Errichtung des Testaments, sondern auch die späteren Kosten der Nachlassabwicklung betrachten.

Ein notarielles Testament kann den Erben nach dem Tod ein Erbscheinsverfahren ersparen. Dadurch können sich die bei Errichtung angefallenen Notarkosten später teilweise oder sogar vollständig relativieren.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Frühzeitige Nachlassplanung kann sich auch bei den Kosten bemerkbar machen

Die Gebühren für die Beurkundung eines Testaments richten sich nach dem Vermögen im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Dabei werden nach § 102 GNotKG Verbindlichkeiten bis zu einer gesetzlich bestimmten Grenze berücksichtigt: Sie können bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden.

Wer sein Testament bereits in einem jüngeren Lebensabschnitt errichtet, verfügt häufig noch über ein geringeres Vermögen als Jahrzehnte später beim Erbfall. Immobilien können im Wert steigen, Darlehen werden zurückgeführt, weiteres Vermögen wird aufgebaut und Ersparnisse oder Kapitalanlagen kommen hinzu.

Der spätere Nachlasswert, nach dem sich die Kosten eines Erbscheinsverfahrens richten, kann daher erheblich höher sein als der Geschäftswert, der Jahre oder Jahrzehnte zuvor für die Beurkundung des Testaments maßgeblich war.

Natürlich lässt sich nicht vorhersagen, wie sich das Vermögen im Einzelfall entwickeln wird. Dennoch zeigt dieser Gesichtspunkt, warum eine reine Gegenüberstellung „handschriftliches Testament kostenlos – notarielles Testament kostenpflichtig“ zu kurz greift.

Entscheidend können vielmehr die Gesamtkosten der Nachlassplanung und Nachlassabwicklung sein.

Fazit: Ein Erbschein ist längst nicht immer notwendig

Ein Erbschein ist ein wichtiges Mittel zum Nachweis der Erbenstellung. Er ist aber keineswegs nach jedem Todesfall erforderlich.

Ein eröffnetes handschriftliches Testament kann beispielsweise gegenüber einer Bank ausreichen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht.

Besonders weitreichende Vorteile bietet allerdings ein notarielles Testament. Sind die Erben darin eindeutig – möglichst namentlich – bezeichnet, können das notarielle Testament und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift regelmäßig den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen.

Die aktuelle Rechtsprechung stärkt diesen Vorteil. Das Grundbuchamt darf nicht allein deshalb einen Erbschein verlangen, weil für die Erbfolge noch zusätzliche Tatsachen nachgewiesen werden müssen. Auch bei einer Pflichtteilsstrafklausel kann beispielsweise der Nachweis, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall keinen Pflichtteil geltend gemacht hat, unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erbschein geführt werden.

Wer die Kosten eines notariellen Testaments beurteilt, sollte deshalb nicht nur auf die Gebühren am Tag der Beurkundung schauen.

Ein notarielles Testament kostet zunächst Geld. Es kann den Erben später jedoch ein kostenpflichtiges Erbscheinsverfahren ersparen. Wird das Testament frühzeitig errichtet, kommt hinzu, dass das für die Gebühren maßgebliche Vermögen zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch deutlich geringer ist als der Nachlass beim späteren Erbfall.

Eine frühzeitige und eindeutige Nachlassgestaltung kann daher nicht nur Streit vermeiden, sondern auch die spätere Abwicklung des Nachlasses erheblich erleichtern.

Häufige Fragen zum Erbschein

Brauche ich trotz Testaments einen Erbschein?

Nicht unbedingt. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag kann die Erbfolge insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch die öffentliche Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden. Bei einem handschriftlichen Testament hängt es davon ab, gegenüber wem der Nachweis geführt werden muss und ob sich die Erbfolge eindeutig aus dem Testament ergibt.

Darf die Bank immer einen Erbschein verlangen?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Bank nicht generell auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Auch ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann ausreichen, wenn es die Erbfolge eindeutig nachweist.

Brauche ich für die Grundbuchberichtigung einen Erbschein?

Grundsätzlich verlangt § 35 GBO einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Beruht die Erbfolge jedoch auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, können grundsätzlich die öffentliche Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift genügen.

Braucht man bei einer Pflichtteilsstrafklausel einen Erbschein?

Nicht zwingend. Nach neuerer Rechtsprechung kann die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Erklärungen der Beteiligten in der erforderlichen Form nachgewiesen werden. Ob diese Erklärungen genügen, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Wo kann ich einen Erbschein beantragen?

Der Erbscheinsantrag kann beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Die erforderliche eidesstattliche Versicherung kann auch vor einem Notar abgegeben und der Erbscheinsantrag notariell aufgenommen werden.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Je höher der Nachlasswert, desto höher fallen grundsätzlich auch die Gebühren aus.