Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren besonders beliebt. Es sichert den überlebenden Ehegatten ab und bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod beider Eltern erben. Bei größeren Vermögen kann diese Gestaltung allerdings erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile haben. Gleichzeitig steht das Erbschaftsteuerrecht vor einer wichtigen verfassungsgerichtlichen Überprüfung: Im Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht über die Begünstigung von Betriebsvermögen sowie über Freibeträge und Steuersätze verhandelt. Wir erläutern, was das für Ehepaare und ihre Nachlassplanung bedeutet.
Was ist ein Berliner Testament?
Viele Ehepaare möchten sicherstellen, dass nach dem Tod eines Partners zunächst der andere wirtschaftlich abgesichert bleibt. Die gemeinsamen Kinder sollen das Vermögen erst erhalten, wenn beide Eltern verstorben sind.
Diese Vorstellung lässt sich durch ein sogenanntes Berliner Testament verwirklichen.
Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden als Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt.
Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall grundsätzlich allein über das geerbte Vermögen verfügen kann. Er muss sich nicht mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen.
Allerdings hat diese Gestaltung auch Nachteile.
Die Kinder können bereits beim Tod des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen. Außerdem können die testamentarischen Verfügungen nach dem ersten Erbfall bindend werden, sodass der überlebende Ehegatte die Erbfolge nicht mehr ohne Weiteres ändern kann.
Ein weiterer Nachteil betrifft die Erbschaftsteuer.
Beim klassischen Berliner Testament werden die persönlichen Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil regelmäßig nicht genutzt.
Gerade bei größeren Vermögen kann das zu einer vermeidbaren Steuerbelastung führen.
Welche erbschaftsteuerlichen Freibeträge gibt es?
Das Erbschaftsteuerrecht sieht für nahe Familienangehörige erhebliche persönliche Freibeträge vor.
Nach § 16 ErbStG gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich folgende Beträge:
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte | 500.000 € |
| Kind | 400.000 € |
| Enkelkind, dessen vermittelnder Elternteil noch lebt | 200.000 € |
| Enkelkind, dessen vermittelnder Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 € |
Die Freibeträge gelten grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Erblasser beziehungsweise Schenker und dem Erwerber.
Ein Kind kann daher sowohl gegenüber seinem Vater als auch gegenüber seiner Mutter jeweils einen Freibetrag von 400.000 € haben.
Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag
Beim Erwerb von Todes wegen kann dem überlebenden Ehegatten neben seinem persönlichen Freibetrag von 500.000 € ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € zustehen (§ 17 ErbStG).
Allerdings wird dieser Freibetrag durch bestimmte Versorgungsbezüge, beispielsweise Hinterbliebenenversorgungen, nach den gesetzlichen Bewertungsregeln gekürzt.
Er steht deshalb nicht jedem überlebenden Ehegatten in voller Höhe zur Verfügung.
Auch Kindern unter 27 Jahren kann beim Erwerb von Todes wegen ein zusätzlicher altersabhängiger Versorgungsfreibetrag zustehen.
Der fiktive Zugewinnausgleich
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt wird häufig übersehen.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann beim Tod eines Ehegatten nach § 5 Abs. 1 ErbStG ein Betrag steuerfrei bleiben, der dem rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten entspricht.
Dieser sogenannte fiktive Zugewinnausgleich ist von den persönlichen Freibeträgen zu unterscheiden.
Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, welches Anfangs- und Endvermögen die Ehegatten jeweils hatten und wie sich ihr Vermögen während der Ehe entwickelt hat.
Die Erbschaftsteuer des überlebenden Ehegatten lässt sich deshalb nicht allein anhand seines persönlichen Freibetrags von 500.000 € berechnen.
Steuerbefreiung für das Familienheim
Auch das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übergehen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Selbstnutzung erfüllt werden. Bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, sofern keine gesetzlich anerkannten zwingenden Gründe vorliegen.
Für Kinder gibt es ebenfalls eine Steuerbefreiung beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen. Hier gilt zusätzlich eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern.
Die Steuerbefreiung des Familienheims kann neben den persönlichen Freibeträgen erhebliche Bedeutung haben.
Warum beim Berliner Testament Freibeträge ungenutzt bleiben
Das steuerliche Problem des klassischen Berliner Testaments lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen.
Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern und 1,6 Millionen Euro Vermögen
Ein Ehepaar hat zwei erwachsene Kinder.
Jeder Ehegatte besitzt Vermögen im Wert von 800.000 €. Das gemeinsame Vermögen beträgt damit 1,6 Millionen Euro.
Die Ehegatten haben ein klassisches Berliner Testament errichtet. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zweiten Elternteils sollen die beiden Kinder zu gleichen Teilen erben.
Für die nachfolgende vereinfachte Modellrechnung unterstellen wir, dass keine Schulden, Vorschenkungen oder besonderen Steuerbefreiungen vorliegen. Auch Vermögensveränderungen zwischen den beiden Erbfällen bleiben außer Betracht.
Erster Erbfall: Der Vater verstirbt
Die Mutter erbt dessen Vermögen von 800.000 €.
Ihr persönlicher Freibetrag beträgt 500.000 €. Hinzukommen können der besondere Versorgungsfreibetrag und gegebenenfalls ein steuerfreier fiktiver Zugewinnausgleich.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer entsteht, hängt deshalb von den konkreten Verhältnissen ab.
Die beiden Kinder erhalten zunächst nichts.
Ihre persönlichen Freibeträge von jeweils 400.000 € gegenüber dem Vater bleiben ungenutzt.
Zweiter Erbfall: Die Mutter verstirbt
Nach dem Tod der Mutter fällt das gesamte Vermögen von 1,6 Millionen Euro an die beiden Kinder.
Jedes Kind erhält 800.000 €.
Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 € verbleibt bei jedem Kind ein steuerpflichtiger Erwerb von 400.000 €.
Bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 15 % ergibt sich nach § 19 ErbStG folgende Berechnung:
| Berechnung je Kind | Betrag |
|---|---|
| Erbteil nach der Mutter | 800.000 € |
| Persönlicher Freibetrag | −400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 400.000 € |
| Erbschaftsteuer (15 %) | 60.000 € |
Für beide Kinder zusammen ergibt sich damit beim zweiten Erbfall eine Erbschaftsteuer von 120.000 €.
Eine möglicherweise bereits beim ersten Erbfall entstandene Erbschaftsteuer der Mutter ist dabei noch nicht berücksichtigt.
Was wäre bei einer anderen Gestaltung möglich?
Nehmen wir an, die Ehegatten hätten stattdessen bestimmt, dass die beiden Kinder bereits beim Tod des Vaters jeweils ein sofort fälliges Geldvermächtnis von 400.000 € erhalten.
Die Mutter würde weiterhin Alleinerbin. Sie wäre allerdings verpflichtet, die Vermächtnisse zu erfüllen.
Die Kinder könnten dadurch bereits beim ersten Erbfall ihre persönlichen Freibeträge gegenüber dem Vater nutzen.
Die Vermächtnisverbindlichkeiten wären bei der Mutter grundsätzlich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig.
Unter den vereinfachten Annahmen ergäbe sich folgende Gegenüberstellung:
| Klassisches Berliner Testament | Berliner Testament mit Freibetragsvermächtnissen | |
|---|---|---|
| Erwerb jedes Kindes beim ersten Erbfall | 0 € | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb jedes Kindes beim ersten Erbfall | 0 € | 0 € |
| Erwerb jedes Kindes beim zweiten Erbfall | 800.000 € | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb jedes Kindes beim zweiten Erbfall | 400.000 € | 0 € |
| Erbschaftsteuer beider Kinder insgesamt | 120.000 € | 0 € |
Die mögliche steuerliche Entlastung der beiden Kinder beträgt in diesem Beispiel somit 120.000 €.
Was zeigt diese Modellrechnung?
Die Berechnung berücksichtigt ausschließlich die dargestellten Erwerbe der Kinder. Eine mögliche Erbschaftsteuer des überlebenden Ehegatten beim ersten Erbfall sowie weitere Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten, Vorschenkungen und Veränderungen des Vermögens bleiben außer Betracht.
Die steuerliche Entlastung hat zudem ihren Preis: Im Beispiel müsste der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass des Erstversterbenden zur Erfüllung der Vermächtnisse verwenden.
Besteht das Vermögen beispielsweise überwiegend aus Immobilien, kann eine solche Regelung wirtschaftlich problematisch sein.
In der Praxis wird deshalb häufig eine Gestaltung vorzuziehen sein, die nur einen Teil der Freibeträge nutzt oder dem überlebenden Ehegatten größere Flexibilität einräumt.
Das Beispiel verdeutlicht das steuerliche Gestaltungspotenzial. Welche Lösung tatsächlich sinnvoll ist, hängt jedoch insbesondere vom Versorgungsbedarf des überlebenden Ehegatten ab.
Können Kinder durch Ausschlagung die Freibeträge der Enkel nutzen?
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit betrifft die Einbeziehung der Enkelkinder.
Angenommen, ein Kind soll eine größere Erbschaft erhalten, benötigt das Vermögen aber selbst nicht. Es könnte dann überlegen, die Erbschaft auszuschlagen, damit seine eigenen Kinder an seine Stelle treten.
Nach § 1953 BGB gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte.
Allerdings muss sorgfältig geprüft werden, wer tatsächlich nachrückt.
Bei einer testamentarischen Erbfolge kommt es insbesondere auf die Ersatzerbenregelung und gegebenenfalls auf die Auslegung des Testaments an.
Können dadurch zusätzliche Freibeträge entstehen?
Ja, unter Umständen.
Ein Enkelkind hat grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 200.000 €, solange sein vermittelnder Elternteil noch lebt.
Erben anstelle eines Kindes beispielsweise dessen zwei Kinder unmittelbar vom Großelternteil, können diese zusammen Freibeträge von 400.000 € nutzen.
Bei vier Enkelkindern können es insgesamt 800.000 € sein.
Die Freibeträge vervielfachen sich also nicht durch die Ausschlagung selbst. Vielmehr stehen mehreren tatsächlich erwerbenden Personen jeweils eigene Freibeträge zu.
Wichtig ist außerdem, dass die Ausschlagung den Freibetrag des einzelnen Enkelkindes nicht automatisch auf 400.000 € erhöht.
Der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG setzt grundsätzlich voraus, dass der vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 13/22) entschieden, dass ein Erbverzicht des noch lebenden Elternteils dessen Tod insoweit nicht gleichsteht.
Diese Entscheidung betrifft den Erbverzicht und darf nicht ohne Weiteres mit der Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft gleichgesetzt werden.
Besonderheit beim klassischen Berliner Testament
Beim klassischen Berliner Testament werden die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben.
Beim ersten Erbfall erhalten sie deshalb grundsätzlich keine Erbschaft, die sie zugunsten ihrer eigenen Kinder ausschlagen könnten.
Eine Ausschlagung kann daher nicht ohne Weiteres nachträglich die beim ersten Erbfall ungenutzten Freibeträge erschließen.
Ausschlagung gegen Abfindung
In besonderen Fällen kann auch eine Ausschlagung gegen Abfindung in Betracht kommen.
Das Erbschaftsteuerrecht behandelt eine solche Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen als Erwerb vom Erblasser.
Allerdings können sich daraus erhebliche zivilrechtliche und ertragsteuerliche Folgen ergeben.
Insbesondere lässt sich die nach einer Ausschlagung eintretende Erbfolge nicht beliebig bestimmen. Außerdem kann die Abfindung ertragsteuerlich als Entgelt behandelt werden.
Eine solche Gestaltung sollte daher keinesfalls ohne eingehende rechtliche und steuerliche Prüfung erfolgen.
Häufig ist es sinnvoller, die Enkelkinder bereits bei der Errichtung des Testaments zu berücksichtigen, anstatt nach dem Erbfall auf eine Ausschlagung zu setzen.
Vermächtnisse und Supervermächtnisse: Freibeträge nutzen, ohne den Ehegatten zu enterben
Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten schließt nicht aus, dass die Kinder bereits beim ersten Erbfall Vermögenswerte erhalten.
Hierfür kommen insbesondere Vermächtnisse in Betracht.
Das klassische Freibetragsvermächtnis
Die Ehegatten können bestimmen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, die Kinder aber beim ersten Erbfall Geldvermächtnisse erhalten.
Die Kinder werden dadurch nicht Miterben. Sie erhalten lediglich einen Anspruch gegen den überlebenden Ehegatten.
Auf diese Weise können ihre persönlichen Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil genutzt werden.
Allerdings muss die Höhe der Vermächtnisse sorgfältig gewählt werden.
Hohe Geldvermächtnisse können die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten gefährden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht und nur wenig Liquidität vorhanden ist.
Das sogenannte Supervermächtnis
Eine flexiblere Möglichkeit ist das sogenannte Supervermächtnis.
Dabei legen die Ehegatten im Testament den rechtlichen Rahmen und den Zweck der Zuwendung fest. Dem überlebenden Ehegatten werden innerhalb dieses Rahmens bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt.
Je nach Gestaltung kann er beispielsweise bestimmen, welche begünstigten Abkömmlinge Vermögenswerte erhalten, in welcher Höhe die Zuwendung erfolgt und wann sie erfüllt wird.
Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die Vorschriften über Wahl-, Zweck- und Bestimmungsvermächtnisse (§§ 2151 ff. BGB).
Der Vorteil liegt in der Flexibilität.
Bei Errichtung eines Testaments lässt sich häufig nicht vorhersehen, wie hoch das Vermögen beim ersten Erbfall sein wird. Ebenso wenig steht fest, welchen Versorgungsbedarf der überlebende Ehegatte dann haben wird.
Ein entsprechend gestaltetes Vermächtnis kann diese Unsicherheiten berücksichtigen.
Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen hoch.
Der Erblasser muss einen hinreichend bestimmten Zweck vorgeben. Die späteren Entscheidungen des überlebenden Ehegatten dürfen nicht vollständig in dessen freies Belieben gestellt werden.
Warum die Fälligkeit besonders wichtig ist
Auch steuerlich kommt es entscheidend auf die Formulierung an.
Nach § 6 Abs. 4 ErbStG können Vermächtnisse, die erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden, steuerlich als Erwerb von diesem behandelt werden.
Dann wird das Ziel, den Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Ehegatten zu nutzen, möglicherweise verfehlt.
Deshalb ist insbesondere zu prüfen, wann der Vermächtnisanspruch entsteht, wann er fällig wird und bis wann der überlebende Ehegatte seine Bestimmungsrechte ausüben muss.
Auch ein sehr weit in die Zukunft verlegter Endtermin kann steuerrechtliche Probleme verursachen.
Das Supervermächtnis ist daher kein fertiges Steuersparmodell, das sich bedenkenlos aus einem Muster übernehmen lässt.
Es handelt sich vielmehr um eine anspruchsvolle erbrechtliche Gestaltung, die an die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden muss.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsstrafklauseln
Beim klassischen Berliner Testament werden die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.
Sie können deshalb grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Seine Geltendmachung kann auch erbschaftsteuerliche Folgen haben.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen. Für den überlebenden Ehegatten kann sich daraus unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit ergeben.
Daraus folgt allerdings nicht, dass Kinder aus steuerlichen Gründen ihren Pflichtteil geltend machen sollten.
Viele Berliner Testamente enthalten sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln.
Diese sollen verhindern, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt und dadurch die wirtschaftliche Sicherheit des überlebenden Ehegatten beeinträchtigt.
Eine solche Klausel kann beispielsweise bestimmen, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils lediglich den Pflichtteil erhält.
Die Jastrow-Klausel
Besondere Aufmerksamkeit verdienen außerdem sogenannte Jastrow-Klauseln.
Bei diesen erhalten pflichtteilstreue Kinder häufig Vermächtnisse, die erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden.
Eine solche Regelung kann erbrechtlich sinnvoll sein. Sie führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass die Kinder ihre Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil nutzen können.
Gerade die hinausgeschobene Fälligkeit kann nach § 6 Abs. 4 ErbStG steuerlich nachteilig sein.
Pflichtteilsstrafklauseln und steuerlich motivierte Vermächtnisse sollten deshalb aufeinander abgestimmt werden.
Lebzeitige Schenkungen: Freibeträge mehrfach nutzen
Nicht jede Vermögensübertragung muss bis zum Erbfall aufgeschoben werden.
Gerade bei größeren Vermögen kann eine rechtzeitige Übertragung auf Kinder oder Enkelkinder sinnvoll sein.
Die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG
Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe, die eine Person innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält, für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zusammengerechnet.
Das betrifft nicht nur mehrere Schenkungen.
Auch eine frühere Schenkung und eine spätere Erbschaft vom selben Erblasser werden zusammengerechnet, wenn zwischen den Erwerben weniger als zehn Jahre liegen.
Ein Beispiel:
Ein Vater schenkt seiner Tochter 400.000 €. Die Schenkung bleibt aufgrund des persönlichen Freibetrags steuerfrei.
Verstirbt der Vater fünf Jahre später und hinterlässt seiner Tochter weitere 300.000 €, werden beide Erwerbe für die Erbschaftsteuerberechnung zusammengerechnet.
Der persönliche Freibetrag von 400.000 € kann dann nicht erneut in voller Höhe genutzt werden.
Verstirbt der Vater dagegen erst nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, wird die frühere Schenkung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für den späteren Erwerb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Dabei ist zu beachten, dass § 14 ErbStG eine steuerliche Zusammenrechnung regelt. Sie ist nicht mit der zivilrechtlichen Anrechnung oder Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen gleichzusetzen.
Immobilien übertragen und trotzdem abgesichert bleiben
Bei Immobilienübertragungen können sich die Eltern bestimmte Rechte vorbehalten.
In Betracht kommen beispielsweise ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht.
Durch einen Nießbrauch kann der Übergeber grundsätzlich weiterhin die Nutzungen der Immobilie ziehen, insbesondere Mieteinnahmen erhalten.
Ein Wohnungsrecht ermöglicht es, die betreffende Wohnung weiterhin selbst zu nutzen.
Zusätzlich können vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart werden, beispielsweise für bestimmte Fälle der Insolvenz des Erwerbers oder einer Veräußerung ohne Zustimmung.
Auf diese Weise lässt sich eine frühzeitige Vermögensübertragung mit der Absicherung der Eltern verbinden.
Vorsicht: Zwei unterschiedliche Zehnjahresfristen
Die steuerliche Zehnjahresfrist darf nicht mit der Frist des Pflichtteilsergänzungsrechts verwechselt werden.
Nach § 2325 BGB können lebzeitige Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden.
Dabei gelten eigene Regeln.
Insbesondere kann bei einer Grundstücksübertragung unter umfassendem Nießbrauchsvorbehalt die pflichtteilsrechtliche Zehnjahresfrist unter Umständen nicht zu laufen beginnen.
Eine Schenkung kann deshalb erbschaftsteuerlich außerhalb des Zusammenrechnungszeitraums liegen und dennoch für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant bleiben.
Gerade bei der Übertragung von Immobilien ist daher eine sorgfältige notarielle Gestaltung erforderlich.
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Sind die geltenden Regelungen verfassungsgemäß?
Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts.
Am 12. und 13. Oktober 2026 hat der Erste Senat in Karlsruhe über zwei Verfahren verhandelt, die grundlegende Fragen des Erbschaftsteuerrechts betreffen.
Dabei geht es einerseits um die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Privatvermögen. Andererseits werden die geltenden Freibeträge, Steuersätze und die bundesgesetzliche Regelung der Erbschaftsteuer überprüft.
Die Verfahren sind auch für Ehepaare von Bedeutung, die ein Berliner Testament errichtet haben oder ihre Vermögensnachfolge neu regeln möchten.
Warum wird Betriebsvermögen steuerlich begünstigt?
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Vermögensarten.
Während Privatvermögen grundsätzlich nach den allgemeinen erbschaftsteuerlichen Vorschriften besteuert wird, bestehen für begünstigtes Betriebsvermögen besondere Verschonungsregelungen.
Nach den §§ 13a und 13b ErbStG können unter bestimmten Voraussetzungen 85 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont bleiben.
Unter strengeren Voraussetzungen ist sogar eine vollständige Verschonung möglich.
Hinzu kommen besondere Regelungen für große Unternehmensvermögen, insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
Der Gesetzgeber verfolgt damit insbesondere das Ziel, die Fortführung von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht durch eine erhebliche Erbschaftsteuerbelastung zu gefährden.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die weitreichenden Begünstigungen in ihrer konkreten Ausgestaltung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind.
Verfahren 1 BvR 804/22: Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen bevorzugt?
Am 13. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die unterschiedliche Besteuerung von Betriebsvermögen und Privatvermögen richtet.
Der Beschwerdeführer hatte von seiner Tante Privatvermögen geerbt, darunter Wertpapiere und Grundvermögen.
Dieses Vermögen unterlag der regulären Erbschaftsteuer.
Er beanstandet, dass beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende oder vollständige Steuerbefreiung möglich ist, während für sein Privatvermögen keine vergleichbare Begünstigung besteht.
Im Mittelpunkt steht damit die Frage, ob die gesetzlichen Verschonungsregelungen zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.
Maßstab ist insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die verfassungsrechtliche Diskussion betrifft nicht nur die grundsätzliche Zulässigkeit einer Begünstigung von Betriebsvermögen, sondern auch deren Umfang und konkrete Ausgestaltung.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Verfahren 1 BvF 1/23: Sind die Freibeträge noch angemessen?
Bereits am 12. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung.
Dieser richtet sich unter anderem gegen Vorschriften über die Bewertung von Grundvermögen, die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 ErbStG.
Die Bayerische Staatsregierung beanstandet insbesondere, dass die Freibeträge seit Jahren nicht an die Preisentwicklung angepasst worden seien.
Außerdem wird geltend gemacht, dass regional sehr unterschiedliche Immobilienwerte bei den bundesweit einheitlichen Freibeträgen nicht ausreichend berücksichtigt würden.
Daneben geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob der Bund zur einheitlichen Regelung der angegriffenen Vorschriften befugt ist.
Gerade die Diskussion über die Freibeträge ist für Familien von erheblicher praktischer Bedeutung.
Ein Freibetrag von 400.000 € je Kind kann bei einem größeren Geldvermögen ausreichend sein. Besteht der Nachlass dagegen überwiegend aus einer Immobilie, kann derselbe Freibetrag angesichts gestiegener Immobilienwerte schnell ausgeschöpft sein.
Was bedeuten die Verfahren für das Berliner Testament?
Die Verfahren können weitreichende Auswirkungen auf das Erbschaftsteuerrecht haben.
Allerdings steht bislang nicht fest, ob das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften beanstanden wird und welche Konsequenzen sich daraus gegebenenfalls ergeben.
Auch eine festgestellte Verfassungswidrigkeit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass Erbschaften künftig steuerfrei bleiben oder bereits festgesetzte Steuern automatisch erstattet werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Gelegenheit geben, eine Neuregelung zu schaffen, und Regelungen für eine Übergangszeit weiter anwendbar lassen.
Für Ehepaare bedeutet dies: Die Nachlassplanung sollte nicht auf eine möglicherweise künftig günstigere Rechtslage verschoben werden.
Die derzeit geltenden Freibeträge und Steuervorschriften sind weiterhin maßgeblich.
Wer ein Berliner Testament errichtet oder bereits errichtet hat, sollte deshalb prüfen, ob die Gestaltung unter den gegenwärtigen gesetzlichen Bedingungen sinnvoll ist.
Zugleich kann es zweckmäßig sein, bestehende Testamente nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erneut überprüfen zu lassen.
Welche Gestaltung ist für welche Familie sinnvoll?
Ein Berliner Testament ist nicht grundsätzlich steuerlich nachteilig.
Bei überschaubarem Vermögen kann die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung weiterhin eine einfache und zweckmäßige Lösung sein.
Bei größeren Vermögenswerten sollte dagegen geprüft werden, ob die Freibeträge der Kinder bereits beim ersten Erbfall genutzt werden können.
Dafür kommen insbesondere Vermächtnisse, flexible Supervermächtnisse oder eine frühzeitige Übertragung einzelner Vermögenswerte in Betracht.
Auch die Einbeziehung von Enkelkindern kann sinnvoll sein.
Entscheidend ist allerdings nicht allein die mögliche Steuerersparnis.
Die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten muss weiterhin gewährleistet sein. Außerdem sollten die Bindungswirkung des Testaments, Pflichtteilsansprüche und die unterschiedlichen Interessen der Familienmitglieder berücksichtigt werden.
Die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen zusätzlich, dass sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verändern können.
Bei komplexeren Vermögensverhältnissen empfiehlt sich deshalb die Abstimmung der notariellen Gestaltung mit einem Steuerberater.
Fazit: Berliner Testament überprüfen und Freibeträge sinnvoll nutzen
Das Berliner Testament ist eine bewährte Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten abzusichern.
Wer jedoch größere Vermögenswerte besitzt, sollte die erbschaftsteuerlichen Folgen nicht außer Acht lassen.
Denn beim klassischen Berliner Testament können die persönlichen Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt bleiben.
Durch geeignete Vermächtnisse, die Einbeziehung von Enkelkindern oder rechtzeitige lebzeitige Übertragungen lassen sich unter Umständen erhebliche steuerliche Vorteile erreichen.
Die im Oktober 2026 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelten Verfahren verdeutlichen zugleich, dass grundlegende Fragen des Erbschaftsteuerrechts weiterhin ungeklärt sind.
Ob die Begünstigung von Betriebsvermögen in ihrer bisherigen Form Bestand haben wird und ob die geltenden Freibeträge verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, bleibt abzuwarten.
Eine gute Nachlassplanung sollte deshalb sowohl die gegenwärtige Rechtslage berücksichtigen als auch genügend Flexibilität für spätere Entwicklungen bieten.
Als Notar in Bocholt beraten wir Sie bei der Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente, Erbverträge und Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge. Gemeinsam entwickeln wir eine rechtliche Gestaltung, die zu Ihrer familiären Situation und Ihren Vorstellungen passt.
Bei steuerlichen Fragen empfehlen wir die ergänzende Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
Häufige Fragen zum Berliner Testament und zur Erbschaftsteuer
Ist die Erbschaftsteuer 2026 verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit in zwei Verfahren wichtige Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Im Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Privatvermögen. Das Verfahren 1 BvF 1/23 betrifft unter anderem die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze. Über beide Verfahren wurde im Oktober 2026 mündlich verhandelt. Eine Entscheidung steht noch aus. Bis dahin gelten die bisherigen gesetzlichen Vorschriften weiter.
Warum ist das Berliner Testament steuerlich häufig nachteilig?
Beim klassischen Berliner Testament erbt zunächst der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen. Die Kinder werden erst nach dessen Tod Erben. Dadurch bleiben ihre persönlichen Freibeträge von jeweils 400.000 € gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil regelmäßig ungenutzt. Bei größeren Vermögen kann dies zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung führen.
Wie hoch ist der Erbschaftsteuerfreibetrag für Kinder?
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Ein Kind kann somit grundsätzlich sowohl vom Vater als auch von der Mutter jeweils 400.000 € steuerfrei erwerben. Bei mehreren Erwerben innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erfolgt allerdings eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG.
Wie kann man beim Berliner Testament Erbschaftsteuer sparen?
Eine Möglichkeit besteht darin, den Kindern bereits beim ersten Erbfall Vermächtnisse zuzuwenden. Dadurch können ihre Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil genutzt werden, obwohl der überlebende Ehegatte Alleinerbe bleibt. Auch flexible Supervermächtnisse, lebzeitige Schenkungen und die Einbeziehung von Enkelkindern kommen in Betracht. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten gewährleistet bleibt.
Was ist ein Supervermächtnis beim Berliner Testament?
Ein Supervermächtnis ermöglicht es, dem überlebenden Ehegatten innerhalb eines testamentarisch vorgegebenen Rahmens bestimmte Entscheidungsbefugnisse einzuräumen. Er kann beispielsweise Einfluss darauf erhalten, welche Abkömmlinge Vermögenswerte erhalten und wann die Vermächtnisse erfüllt werden. Die Gestaltung kann helfen, Freibeträge flexibel zu nutzen. Allerdings müssen insbesondere die Bestimmungsmöglichkeiten und die Fälligkeit rechtlich und steuerlich sorgfältig geregelt werden.
Können Enkelkinder Erbschaftsteuer sparen, wenn ihre Eltern das Erbe ausschlagen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Enkelkinder nach einer Ausschlagung unmittelbar erben und ihre eigenen Freibeträge nutzen. Solange der vermittelnde Elternteil noch lebt, beträgt der Freibetrag eines Enkelkindes grundsätzlich 200.000 €. Ob die Enkel tatsächlich nachrücken, hängt von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge ab. Beim klassischen Berliner Testament können die Kinder zudem beim ersten Erbfall regelmäßig keine Erbschaft ausschlagen, weil sie zunächst nicht als Erben eingesetzt sind.
Werden Schenkungen bei einer späteren Erbschaft angerechnet?
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG für die Steuerberechnung zusammengerechnet. Schenkt ein Vater seiner Tochter beispielsweise 400.000 € und verstirbt fünf Jahre später, kann die Tochter bei einer weiteren Erbschaft den Freibetrag nicht erneut vollständig nutzen. Nach Ablauf von mehr als zehn Jahren wird die frühere Schenkung bei der Besteuerung des späteren Erwerbs grundsätzlich nicht mehr zusammengerechnet.
Sollte man wegen der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Testament warten?
In der Regel besteht dafür kein Anlass. Die geltenden erbschaftsteuerlichen Vorschriften sind weiterhin anzuwenden. Ob das Bundesverfassungsgericht Änderungen erforderlich machen wird, ist derzeit offen. Eine vorausschauende Nachlassplanung sollte deshalb auf dem geltenden Recht aufbauen und bei Bedarf später überprüft werden.
Schlussbemerkung: Rechtzeitig gestalten statt auf eine Gesetzesänderung warten
Die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen, dass das Erbschaftsteuerrecht weiterhin in Bewegung ist. Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber künftig die Begünstigung von Betriebsvermögen, die persönlichen Freibeträge oder die Steuersätze ändern muss, bleibt abzuwarten.
Für Ehepaare mit einem Berliner Testament besteht deshalb jedoch kein Anlass, ihre Nachlassplanung aufzuschieben. Bereits nach geltendem Recht gibt es Möglichkeiten, die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten mit einer steuerlich durchdachten Vermögensnachfolge zu verbinden.
Entscheidend ist nicht allein, möglichst viel Erbschaftsteuer zu sparen. Ein gutes Testament muss vor allem zur Familie, zum Vermögen und zu den persönlichen Vorstellungen der Ehegatten passen.
Als Notar in Bocholt unterstütze ich Sie bei der Errichtung und Überprüfung gemeinschaftlicher Testamente sowie bei der Gestaltung einer vorausschauenden Vermögensnachfolge. Dabei berücksichtige ich auch mögliche Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Für die steuerliche Beurteilung empfehle ich die ergänzende Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.
Bildquellenangabe
Da die Datei die Adobe-Stock-Nummer 132368858 trägt, würde ich die Urheberangabe anhand des Lizenznachweises ergänzen:
Bild: [Name des Urhebers] / Adobe Stock, Datei-Nr. 132368858